Strafanzeige gegen illegale Obstbaumfällungen in der Fränkischen Schweiz

Symbolbild Polizei

Erschreckende Rodungen einiger weniger Landwirte in der Fränkischen Schweiz werden zum Fall für die Staatsanwaltschaft

Die Apfelbäume rund um das Walberla in der Fränkischen Schweiz stehen derzeit in voller Blüte. Im Landkreis Forchheim werden dort viele der bayernweit bekannten Streuobstwiesen seit mehreren Generationen von Landwirten gepflegt. Doch an einigen Stellen bietet sich derzeit ein echtes Horrorszenario (siehe auch Vorher-Nachher-Fotos). In den letzten Wochen wurden einige tausend Obstbäume illegal während der Brutzeit gefällt und anschließend teilweise sogar zu Ackerland umgebrochen. „Diese mutwillige Zerstörung wertvoller Biotope durch einzelne schwarze Schafe hat den LBV dazu veranlasst, bei der Staatsanwaltschaft in Bamberg eine Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten“, so der LBV-Vorsitzende Dr. Norbert Schäffer. „Wenn der Bayerische Bauernverband seine Zustimmung am Runden Tisch wirklich ernst gemeint hat, dann muss er sofort alle seine Mitglieder anweisen, jegliche Obstbaumfällungen in der Brutzeit zu unterlassen“, sagt Schäffer weiter.

Zusätzlich sorgen Medienberichte dafür, dass das illegale Vorgehen einiger weniger Landwirte weitergeht. So behauptete der oberfränkische BBV-Bezirkspräsident Hermann Greif trotz eindeutiger Absprachen am Runden Tisch, es gäbe keine klaren Aussagen. „Wer zudem auch noch Verständnis für eine Straftat äußert, der macht sich moralisch zum Mittäter. So ein Verhalten ist inakzeptabel“, so Norbert Schäffer. Der LBV sieht hier den Bayerischen Bauernverband und die zuständigen Ministerien in der Pflicht, für Aufklärung zu sorgen. Die Nutzung und Pflege der Streuobstwiesen wird im Gesetzentwurf des Volksbegehrens ausdrücklich gewünscht und ist weiterhin zulässig. „Die Ausgangslage ist also völlig klar, und an dieser Klarheit hat der BBV am Runden Tisch sogar mitgearbeitet. Somit ist es auch die Verantwortung des BBV seine Mitglieder richtig zu informieren“, so Schäffer.

In den vergangenen Jahrzehnten ist auch in Bayern der größte Teil der Streuobstwiesen verloren gegangen. Meist sind sie Wohn- und Gewerbegebieten zum Opfer gefallen oder in eine intensivere Nutzung wie Acker überführt worden. Nach einer aktuellen Hochrechnung der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) stehen derzeit nur noch geschätzte 5,6 Millionen Streuobstbäume in Bayern. 1965 waren es zum Vergleich noch rund 20 Millionen. Streuobstwiesen haben in der traditionellen Kulturlandschaft einen wichtigen Ring um Siedlungen gebildet. Sie sind der Lebensraum von über 5.000 Pflanzen- und Tierarten, darunter auch der bedrohte Gartenrotschwanz und die hochbedrohten Vogelarten Wiedehopf, Wendehals und Steinkauz. Sie zählen damit zu den artenreichsten Lebensräumen Europas. Ein LBV-Aktiver vor Ort berichtet sogar über Beobachtungen, dass nach Rodungen unterhalb des Walberlas Wendehälse und Gartenrotschwänze vergeblich nach ihren Brutplätzen suchten.

Ein vom Trägerkreis des Volksbegehrens bei der Rechtsanwaltskanzlei Meisterernst in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten hatte klargestellt, dass eine übliche Nutzung der Streuobstwiesen durch die Unterschutzstellung nicht behindert wird. Das Gutachten bescheinigt, dass die Entnahme von alten oder überalterten Bäumen weiterhin möglich ist. Ebenso kann die Zusammensetzung der Obstbaumarten geändert werden. Das Bayerische Landwirtschaftsministerium hat am 12. April die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die rechtliche Situation informiert.

Am von Alois Glück moderierten Runden Tisch zur Artenvielfalt wurde das Thema auch intensiv in der Fachgruppe „Offene Landschaft/Landwirtschaft“ erörtert. Dabei wurden Bäume, die bis zu 50 Meter vom nächstgelegenen Wohn- oder Hofgebäude entfernt sind, grundsätzlich ausgenommen. Zusammen mit dem Bayerischen Bauernverband wurde der Rahmen für die Nutzung von Streuobstwiesen, die größer als 2.500 Quadratmeter sind, klar definiert:

1. Für betriebswirtschaftlich veranlasste Veränderungen und Erweiterungen der Hofstelle können Obstbäume gerodet werden. Dafür ist an anderer Stelle ein Eins-zu-Eins-Ausgleich zu schaffen.

2. Im Streuobst übliche Pflege- und Erneuerungsmaßnahmen unterliegen keiner Beschränkung.

3. Für besondere Schadenssituationen kann auf der Grundlage einer zu erlassenden Ausführungsverordnung auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgen.