Bekanntmachung zur Europawahl
Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Am 26. Mai 2019 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1 eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
Einem Antrag, der erst nach dem 5. Mai 2019 bei der zuständigen Gemeinde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrags bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999, am 13. Juni 2004, am 7. Juni 2009 oder am 25. Mai 2014 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum 5. Mai 2019 gegenüber der zuständigen Gemeinde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.
Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u.a. Voraussetzung, dass sie am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.
Forchheim, 17.4.2019
Dier
Regierungsdirektor
Kreiswahlleiter
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