Leserbrief: Berufungsurteil – Keine Benutzungspflicht für sogenannte „Schutzstreifen“
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die sogenannten „Schutzstreifen“, durch Leitlinie (unterbrochene Markierung) von der Kernfahrbahn abgetrennte Bereiche, zählen rechtlich zur Fahrbahn. Dies unterscheidet sie von baulichen Radwegen sowie von Radfahr- und Seitenstreifen. Letztere werden beide mittels einer durchgehenden Markierung von der Fahrbahn abgetrennt. Radfahrstreifen sind definitionsgemäß benutzungspflichtige (!) Sonderwege (Verkehrszeichen 237) für den Radverkehr. Seitenstreifen hingegen dürfen von Radfahrern benutzt werden, müssen es hingegen selbst dann nicht, wenn sie mit Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet sind.
„Schutzstreifen“ waren ursprünglich für den Fall vorgesehen, daß eine aus verkehrlichen Gründen (das normale Maß erheblich übersteigende Gefahrenlage auf der Fahrbahn) zulässige Anordnung eines benutzungspflichtigen Sonderwegs (Radfahrstreifen oder beschildeter baulicher Radweg) an den räumlichen Gegebenheiten scheitert. Zwangsläufig kann dies keine sinnvolle Maßnahme sein. Wenn nämlich die Verhältnisse derart beengt sind, dürfte kein Kraftfahrzeug einen Radfahrer überholen. Denn der vorgeschriebene seitliche Sicherheitsabstand, laut gängiger Rechtsprechung mindestens 1,50 m, ist unmöglich einzuhalten. Die markierte Abtrennung des „Schutzstreifens“ aber verleitet viele Kraftfahrer dazu, die Radler hauteng zu passieren. Denn sie nehmen irrtümlich an, die Trennlinie böte ausreichenden Schutz (das Problem tritt bei allen anderen Formen fahrbahnparalleler Radverkehrsführung ohne ausreichenden Sicherheitsabstand ebenso auf). Schon ein wenig Nachdenken zeigte auf, daß sie dies gar nicht kann.
Gemäß gängiger Rechtsauffassung dürfen Radfahrer einen seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand von ca. 1 m einhalten – bei Anwesenheit von Fußgängern auf dem nebenliegenden Gehsteig müssen sie dies sogar. Zu parkenden Kraftfahrzeugen kann er – je nach Türbreite des Kfz – bis zu 1,5 m betragen. Ein, wie auch in Bamberg häufige Praxis, ohne entsprechenden Sicherheitsraum markierter „Schutzstreifen“ ermöglicht dies schon bei Regelbreite (1,5 m) nicht, ohne die Kernfahrbahn mit in Anspruch zu nehmen. Doch vielfach wird sogar der vorgeschriebene Mindestquerschnitt (1,25 m) nicht erreicht.
Leider hat der Verordnungsgeber die Anlage solcher „Schutzstreifen“ durch Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahre 2013 erleichtert. Seitdem ist es nicht mehr erforderlich, daß sie der Verkehrssicherheit dienen: „Um die Anlage von Fahrradstraßen und Schutzstreifen zu fördern, wird … eine Ergänzung des § 45 Absatz 9 vorgenommen. Denn diese Radverkehrsanlagen dürften in den wenigsten Fällen unter Verkehrssicherheitsaspekten zwingend geboten sein“ (Bundesrat, Drucksache 428/12). Bamberg macht von dieser Möglichkeit in den letzten Jahren reichlich Gebrauch und provoziert geradezu, daß Radfahrer ohne den notwendigen Seitenabstand überholt werden.
Nun ist nirgendwo festgeschrieben, daß Radfahrer die „Schutzstreifen“ auch befahren müssen. Zwar gilt für sie – wie für alle Fahrzeugführer – das grundsätzliche Rechtsfahrgebot. Doch dieses schließt die Beachtung notwendiger Abstände mitnichten aus. Während Kraftfahrzeuge die „Schutzstreifen“ nur bei Bedarf und ohne Gefährdung des Radverkehrs befahren dürfen, diese für sie somit eine Beschränkung darstellen, können, dürfen und sollten Radler sie als normalen Fahrbahnbereich ansehen. Das bedeutet, daß sie regelmäßig die Kernfahrbahn (mit-)benutzen, da sie sonst zu dicht am Fahrbahnrand oder an parkenden Kraftfahrzeugen vorbei führen.
Tatsächlich hat sich aber – bei Kraftfahrern, Polizei, Verkehrsbehörden, Gerichten, selbst bei den betroffenen Radfahrern – zunehmend der Irrglaube festgesetzt, „Schutzstreifen“ wären benutzungspflichtig, dürften nicht verlassen werden. In Bamberg hat sich beispielsweise ein führender Kommunalpolitiker öffentlich beklagt, daß Radler an stehenden Linienbussen, deren Haltestelle den „Schutzstreifen“ unterbricht, vorbeifahren. Besser hätte er die unfallträchtige Verkehrsführung kritisiert.
Begründet wird die (falsche) Rechtsauffassung wie folgt: Der „Schutzstreifen“ konkretisierte das Rechtsfahrgebot, indem er vorgäbe, wie weit rechts zu radeln wäre. Tatsächlich aber führt die Beachtung dieser vermeintlichen Vorgabe zu einer erheblichen Selbstgefährdung. Die seitens der Rechtsprechung vorgegebenen Abstände, die so nicht einzuhalten sind, dienen schließlich der Sicherheit.
Das Verwaltungsgericht Hannover und – in der Berufungsverhandlung – das niedersächsische Oberverwaltungsgericht haben der irrigen, Radfahrer erheblich gefährdenden Interpretation einen Riegel vorgeschoben. Einem Radfahrer, der wegen der durch den „Schutzstreifen“ verursachten Gefahren dessen Aufhebung erstreiten wollte, sprachen sie ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis ab. Denn diese Verkehrsführung stelle für den Radverkehr keinerlei Beschränkung dar, weshalb somit auch keine diesbezügliche Gefährdung bewirkt werden könne. Dem Radler sei freigestellt, unter Mißachtung des markierten „Schutzstreifens“ die Straße dergestalt zu befahren, daß er die zu seiner Sicherheit erforderlichen Abstände einhalten könne:
www.fahrradzukunft.de/27/schutzstreifen-klagebefugnis/
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
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