Das „Persönliche Budget“ beim Forum für Behinderte aktuelles Thema der OBA Forchheim

Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget. Die Grundidee dabei ist, dass der behinderte Mensch Geld statt Sachleistungen bekommt und folglich mit diesem Budget selbst haushalten muss. Dies bedeutet, dass man zwar mehr Unabhängigkeit und Selbstbestimmung erreicht, dafür jedoch die Verwaltung und die Entscheidungen selbst übernehmen muss, wann, wo und in welcher Form die Teilhabeleistungen in Anspruch genommen werden. Eine Entscheidung, vom Behinderten wohl überlegt sein sollte.

Das von der OBA (Offene-Behinderten-Arbeit) für Stadt- und Landkreis organisierte Forum für Menschen mit Behinderung befasste sich in der 23.Veranstaltung mit diesem Thema zu der Moderator Joseph Ludwig Lypp, Behindertenbeauftragter der Stadtverwaltung Forchheim, Referenten Rainer Keßler von ZSL Erlangen (Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Behinderter) im Mehrgenerationenhaus Paul Kellerstraße begrüßte. Die OBA war mit den Sozialpädagoginnen Kathrin Marquardt und Andrea Sebald sowie den Mitgliedern der Vorstandschaft Waldemar Hofmann und Bernhard Leisgang vertreten.

Da die Möglichkeit des Persönlichen Budgets als Anspruch noch nicht zum allgemeinen Gedankengut der Berechtigten gehört, so Lypp, habe man dieses Thema gewählt.

Rainer Keßler vom ZSL stellte eingangs sich und die Einrichtung mit ihren Aufgaben und breitgefächertem Angebot vor, das mittlerweile 190 Mitarbeiter beschäftigt.

Zur Thematik Persönliches Budget, auf das sei 2008 ein Rechtsanspruch bestehe, werde vom Grundgedanken her die Selbstbestimmung und mehr Teilhabe gefördert. Hier werde das Sachleistungsprinzip aufgebrochen, so Keßler, denn jetzt bekomme der Antragsteller das notwendige Geld und nicht mehr der Leistungserbringer.

Das Prinzip Persönliches Budget habe drei beteiligte Akteure, nämlich Leistungsberechtigter, -träger und -erbringer.

Leistungsberechtigt mit einem Anrecht auf Unterstützung seien alle Menschen mit Beeinträchtigungen, wobei einige der Leistungen abhängig von Einkommen und Vermögen seien. Dieses Recht bestehe ab dem 15. Lebensjahr.

Um feststellen zu können, welche Leistungen für den jeweils Betroffenen in Frage kämen, riet Keßler jedem erst mal einen Antrag auf Persönliches Budget zu stellen, um den Umfang der zulässigen Leistungen abstecken zu können. Dies sei insbesondere bei trägerübergreifenden Leistungen sinnvoll. Die budgetfähigen Leistungen seien je weitgehend bekannt, da sie sich am Leistungsspektrum des BTG orientierten.

Kriterien hierfür seien z.B. alltägliiche und wiederkehrende Leistungen im Haushalt, bei der Pflege, Behördengänge, Arbeit und Ausbildung, Fahrdienste und im Freizeitbereich der Besuch von Veranstaltungen wie Sport, Kino, Theater, usw.

Der Budgetnehmer werde sozusagen zum Entscheidungsträger welche Hilfe er in Anspruch nehmen möchte, welche Dienste er von wem und zu welchem Zeitpunkt wünsche.

Beim Persönlichen Budget seien zwar in der Regel Geldleistungen vorgesehen, doch das SGB sehe auch in Ausnahmefällen die Gewährung von Gutscheinen vor, die bei verschiedenen Pflegediensten oder für Pflegemittel eingelöst werden können. Da diese Gutscheine jedoch nur bei solchen Diensten eingelöst werden können, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, trage dies nicht zur angestrebten Wahlfreiheit durch das Persönliche Budget bei.

Werde mit den Geld des Persönlichen Budgets z.B. ein – oder mehrere Assistenten eingestellt, werde der Budgetnehmer zum Arbeitgeber mit allen Rechten aber auch Pflichten, die beachtet werden müssen. Beauftrage man mit der Organisation einen Hilfsdienst, so müsse dieser Dienst ebenfalls vom Persönlichen Budget bezahlt werden.

Beim Antragsverfahren gelte es die Reihenfolge einzuhalten. Diese beginne mit einem Antrag beim voraussichtlich zuständigem Träger. Es folgt die Feststellung des individuellen Bedarfs. Auf die sich anschließende Teilhabe-Plankonferenz riet der Referent, sich gut vorzubereiten, da hier die Leistungsträger, Sachbearbeiter, eine pädagogische Fachkraft mit dem Antragsteller und einer eventuellen Vertrauensperson zusammensitzen, um das endgültige Budget festzulegen nachdem eine Zielvereinbarung formuliert wurde. Diese Zielvereinbarung sollte nicht zu voreilig unterschrieben werden, da danach Änderungen kaum mehr möglich seien. Keßler empfahl, bei Unsicherheit festzulegen, dass man unter Vorbehalt seine Unterschrift setze, um Widerspruch einlegen zu können, wenn der rechtsgültige Bescheid vorliege. Dieser rechtgültige Bescheid mit der Frist für einen eventuellen Widerspruch bildeten den Verfahrensschluss.

Die Erstbewilligung des Persönlichen Budgets gilt in der Regel für sechs Monate und danach für zwei Jahre. Die Nachweise über die Verwendung des Budgets würden selbstverständlich verlangt.

So bringe dieses Budget den Menschen mit Behinderung ein Mehr an Freiheit, Lebensqualität, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, setze aber auch eine Reihe von Eigenleistungen dagegen die vom Nutzer erbracht werden müssten. Als da wären, der größere organisatorische Aufwand, die eigene Suche nach passender Unterstützung und Dienstleistern, das Fehlen von Angebotsstrukturen oder auch die niedrigen Stundensätze bei Freiassistenzen.

Dass hier Gesprächsbedarf vorhanden ist, zeigte die angeregte Diskussion zum Abschluss des Forums.

Waldemar Hofmann