Bayreuther Amt für Umweltschutz: „Fällen von Bäumen – was ist erlaubt?“
Garten winterfest machen: Umweltamt macht auf die Regeln der Baumschutzverordnung aufmerksam
Der Herbst ist da – und damit auch die Zeit, den Garten winterfest zu machen. Vor diesem Hintergrund macht das städtische Amt für Umweltschutz auf die Regelungen der städtischen Baumschutzverordnung aufmerksam. Mit ihr soll der Bestand an großen Laubbäumen im Stadtgebiet geschützt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen:
Nicht geschützt sind einstämmige Bäume mit einem Stammumfang unter 80 Zentimeter und mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn keiner der Stämme mehr als 50 Zentimeter Umfang aufweist – jeweils gemessen einen Meter über dem Erdboden. Sie dürfen ebenso ohne Genehmigung gefällt werden, wie Nadelbäume (mit Ausnahme von Eiben und Gingkos), Pappeln (mit Ausnahme der Silberpappel) und Obstbäume (mit Ausnahme von Wildobst- und Walnussbäumen) sowie Bäume in ausgewiesenen Kleingartenanlagen. Nicht geschützt ist auch der Baumbestand der Forstwirtschaft, des Ökologisch-Botanischen Gartens der Universität Bayreuth und Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.
Wer einen geschützten Baum fällen oder wesentlich verändern will, braucht hierfür grundsätzlich eine Befreiung der Stadt Bayreuth. Sie muss schriftlich beantragt werden. Den vollständigen Text der Baumschutzverordnung und die Antragsformulare sind beim Amt für Umweltschutz im Neuen Rathaus, Luitpoldlatz 13, erhältlich. Sie stehen außerdem auf der städtischen Homepage www.bayreuth.de zum Download zur Verfügung. Da die Entscheidung über einen Fällantrag wegen der einzuholenden fachlichen Stellungnahme geraume Zeit in Anspruch nimmt, wird darum gebeten, den Antrag rechtzeitig vor der beabsichtigten Fällung zu stellen.
Das Umweltamt weist ferner darauf hin, dass auch im Geltungsbereich der im Stadtgebiet liegenden Landschaftsschutzgebiete das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes nur mit einer Erlaubnis der Stadt zulässig ist. Darüber hinaus ist unabhängig von der städtischen Baumschutzverordnung das Fällen von Bäumen, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen stehen, von Hecken, lebenden Zäunen oder Gebüsch auch im Garten nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten.
Für weitere Auskünfte und Erläuterungen stehen die Mitarbeiter des Amtes für Umweltschutz im Neuen Rathaus, Luitpoldplatz 13, 4. Stock, Zimmer 411 oder 414, Telefon 0921 251368 oder 251388, gerne zur Verfügung.
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