LRA Bayreuth: Anträge auf Schulwegkostenerstattung spätestens bis 31.10.2018
Vollzeitschüler ab der Jahrgangsstufe 11 und Berufsschüler mit Teilzeitunterricht aus dem Landkreis Bayreuth, denen zusätzlich Kosten für die Fahrt zur Berufsschule entstehen (nicht Berufsgrundschüler), erhalten auf Antrag nachträglich die Fahrtkosten erstattet, die eine Familienbelastungsgrenze von 440,– Euro im Schuljahr 2017/2018 übersteigen. Die entsprechenden Erstattungsanträge für das Schuljahr 2017/2018 müssen spätestens bis zum 31. Oktober 2018 beim Landratsamt Bayreuth eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Erstattungsanspruch mehr.
Bei Fahrtkostenerstattung können nur die kostengünstigsten Fahrkarten (z. B. Erwerb einer Bahncard) berücksichtigt werden. Beim Kauf einer Schüler-ABO-Karte der Deutschen Bahn ist der Nachweis über die bezahlten Gesamtkosten beizufügen.
Die vollen Fahrtkosten (ohne Abzug der Familienbelastung) werden für die Vollzeitschüler ab Jahrgangsstufe 11 und Berufsschüler mit Teilzeitunterricht (nicht Berufsgrundschüler) ersetzt, wenn ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht oder der Unterhaltsleistende bzw. der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat. Entsprechende Nachweise (vom Juli oder August 2017) sind mit dem Antrag beim Landratsamt Bayreuth vorzulegen.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Anerkennung der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges auf dem Schulweg grundsätzlich am Beginn des Schuljahres beim Landratsamt zu stellen sind, damit rechtzeitig geprüft werden kann, ob ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten besteht. Im Falle einer Anerkennung sind die Pkw-Erstattungsanträge am Schuljahresende einzureichen.
Das entsprechende Formular ist über das Internet unter
www.landkreis-bayreuth.de/schulweg Button: „Kostenfreiheit Schulweg – Weitere Formulare“ und dann unter dem Button: „Schulwegkostenfreiheit-Anerkennung Privat-Kfz“ abrufbar. Der Erstattungsantrag bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf Grund seines Umfanges nicht im Internet hinterlegt und kann im Landratsamt bei der Bürgeranlaufstelle abgeholt werden.
Schüler/innen aus dem Landkreis Bayreuth, deren Schulweg im VGN-Bereich liegt, müssen im Besitz eines gültigen Verbundpasses und der dazugehörigen Wertmarken sein. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Verlust der Wertmarken weder vom VGN noch vom Landratsamt Bayreuth Ersatz geleistet werden kann.
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