Beim Gartengießen an Gewässerschutz denken

Bayreuther Umweltamt weist auf die rechtlichen Grenzen hin, die für die Entnahme von Wasser aus Seen, Flüssen, Bächen und Teichen gelten

Mit Blick auf die derzeit sehr trockene und warme Witterung macht das Umweltamt der Stadt Bayreuth darauf aufmerksam, dass der Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Seen und Teichen zum Beispiel zum Gartengießen gesetzliche Grenzen gesetzt sind. Nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen sind vom Austrocknen bedroht, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.

Die niedrigen Pegelstände in unseren Gewässern werden zunehmend problematisch. Wasserentnahmen zur Bewässerung sind in der aktuellen Situation nicht mehr zulässig. Das Umweltamt der Stadt Bayreuth weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin. Demzufolge muss für die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Gräben, Seen oder Teichen grundsätzlich vorab bei der Stadt Bayreuth – im Landkreis beim zuständigen Landratsamt – eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen werden. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch beziehungsweise den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

Gemeingebrauch

Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen, also nur in geringen Mengen, erfolgen darf. Eine Entnahme mittels einer Leitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet aus.

Eigentümer- und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen des Gewässers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine sonstige Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten ist.

Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Entnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie vor allem in den kleineren Gewässern, so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- beziehungsweise Anliegergebrauch gedeckt ist. Diese Einschränkungen gelten in vollem Umfang auch für den Anliegergebrauch. Anlieger sind neben dem Eigentümer der am oberirdischen Gewässer angrenzenden Grundstücke die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten. Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.

Die Stadtverwaltung bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist sie bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen. Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Für Auskünfte zu diesem Thema stehen die Mitarbeiter des Amtes für Umweltschutz unter der Telefonnummer 0921 251414 zur Verfügung.