Bürgerinitiative pro Wiesenttal ohne Ostspange (BIWO): Empört Euch – Engagiert Euch

Vorstände und Aktive der Arbeitsgemeinschaften der Bürgerinitiative pro Wiesenttal ohne Ostspange (BIWO) lassen erfreut die Sektkorken knallen. Warum? Dem Volksbegehren: Damit Bayern Heimat bleibt – Betonflucht eindämmen“ steht rechtlich nichts mehr im Weg, schließen sie aus der Pressemitteilung der Grünen vom 25. Januar 2018: „ Die Festlegung einer absoluten Flächenverbrauchsobergrenze ist das mildeste Mittel, um …… die Flächenreduzierung im gewünschten Umfang sicherzustellen.“ (Dieser Satz stammt aus einem Rechtsgutachten des Augsburger Rechtsprofessors Dr. Martin Klemt und ist Teil einer gutachterlichen Zusammenfassung). Auftraggeber war der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses im Bayerischen Landtag, Erwin Huber (CSU), der damit einem Gesetzesentwurf der Landtags-Grünen überprüfen ließ. Dessen Kernbestandteil – eine Höchstgrenze für den Flächenverbrauch von fünf Hektar pro Tag – ist Basis des von Grünen gemeinsam mit ÖDP und der Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft (AbL) gestarteten Volksbegehrens: Betonflut eindämmen! Damit Bayern Heimat bleibt.“ (Anmerkung BIWO: derzeit ca. 13,1 ha pro Tag oder 90 Quadratmeter täglich pro Minute, bzw. 18 Fußballfelder pro Tag oder pro Jahr Flächenverlust so groß wie die Fläche des Ammersees).

Empört Euch – Engagiert Euch

BIWO Vorsitzender Heinrich Kattenbeck und alle Aktiven der BIWO-Arbeitskreise sehen sich erneut bestärkt noch intensiver und engagierter einzusetzen gegen den drastisch überdimensionierten zerstörerischen Neubau der B 470 durch das hochwertig EU geschützte Natura 2000 Gebiet des Unteren Wiesenttales auf 6, 9 km Länge. Dabei verfolgt die BIWO das Ziel, dass politische Gemeinsamkeiten im Kreisstag sich regen mögen und angestrebt werden zur Erstellung eines Gutachtens für ein integriertes nachhaltiges und umweltfreundliches Infrastrukturverkehrskonzept des östlichen Landkreises Forchheim im Naturpark Fränkische Schweiz Veldensteiner Forst. „Es darf nicht so weit kommen, dass für die romantische Burgenstraße und durch die Fränkische Schweiz ein Anreiz geschaffen wird für eine gesteigerte Zunahme des Straßenverkehrs und die bestehende B 470 vom Schwerlast- Speditions- und Güterfernverkehr mit schweren Zugmaschinen, Schwerlastern und Gigalinern zu Tode gefahren wird. Mobilität-Lebensqualität-Heimat sollten politisch gewollt sein, statt Heimatzerstörung-Lärmbelästigung-Feinstaubbelastungen, die erreicht würden“, so der BIWO Vorsitzender Heinrich Kattenbeck in der BIWO Resolution zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 25. Juni 2012, das mit dem Volksbegehren erreicht werden soll.

BIWO baut Jugend

Auszug aus dem BIWO-Flyer

Auszug aus dem BIWO-Flyer

Bereits am 20.2. erhofft sich die BIWO die Neugründung einer Jugendgruppe „Junge BIWO“ , damit gewährleistet wird und Aktivitäten möglich werden, dass auch die nachfolgenden Generationen sich an der Artenvielfalt und Landschaftspracht unseres heimatlich schönen Wiesenttales erfreuen und die beste Bonität der landwirtschaftlichen Flächen im Wiesenttal nutzen können. Im neuen Flyer: Der Neubau der Ostspange B 470 als Südumfahrung Forchheim zerstört das Wiesenttal! stellt die BIWO ihre Ziele vor und zeigt auf der Innenseite wie drastisch das Wiesenttal unwiederbringlich und nicht mehr wieder erkennbar, zerstört werden würde, einerseits an Hand der Planung, die das Wiesenttal schrecklich zerstückelt, zerschneidet, unansehnlich werden lässt und andererseits, was die üblen Folgen sind für den nicht bedarfsnotwendigen Neubau der B 470 Ostspange, Südumfahrung Forchheims. Der Flyer soll in einer Auflage von 2 500 Stück erstellt werden. Für die Jahreshauptversammlung der BIWO am Montag, 16.4. um 19:30 Uhr im Gasthaus Egelseer, Wiesenthau, wird der Flyer zur Verteilung ausgehändigt.

BIWO Beschlussvorlage für 20.2.2018:

Resolution der Bürgerinitiative pro Wiesenttal ohne Ostspange (BIWO) zum Volksbegehren.
Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes
vom 25. Juni 2012, geändert 22.12.2015, in Kraft ab 1.1.2016 soll sein:

  1. Art. 2 einfügen Nr. 9: Flächenverbrauch: Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen vor Siedlungs-und Verkehrszwecke.
  2. Art. 5 Überschrift wird geändert in:
    Leitziel, Leitmaßstab und Flächenschutz in der Landesplanung
  3. Art. 5 erhält Abs. 3 neu eingefügt:
    Der Flächenverbrauch wird ab dem Jahr 2020 auf durchschnittlich 5 Hektar pro Tag begrenzt. Die Aufteilung der Zielvorgabe auf die verschiedenen Planungsträger erfolgt im Landesentwicklungsprogramm.
  4. Dieses Gesetz tritt am _________in Kraft.

Begründung:

Mit dem Gesetz wird in Bayern eine verbindliche Grenze für den Flächenverbrauch – der Umwandlung von unbebauter Fläche und Natur in Siedlungs- und Verkehrsfläche – eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass der Flächenverbrauch in Bayern ab 2020 nicht höher als durchschnittlich 5 Hektar pro Tag sein darf. (Im Jahre 2015 waren es durchschnittlich 13,1 ha/Tag, lt. Landesamt für Statistik 2016) oder 90 qm/Min. pro Tag, das entspricht einer Fläche von 18 Fußballfeldern pro Tag oder pro Jahr der Fläche des Ammersees.

Wichtig zu wissen: Durch das Anbindegebot von Heimatminister Markus Söder, kann künftig noch leichter und ohne Rücksicht auf gewachsene Strukturen im Außenbereich gebaut werden.

Heinrich Kattenbeck: „Ich meine: Es ist höchste Zeit , gegen den Raubbau an unserem Land vorzugehen. Der ungebremste Flächenverbrauch und die damit eng verbundene Versiegelung und Verdichtung des Bodens zerstören die natürlichen Lebensgrundlagen von Mensch, Tier, Natur, Landschaft, führen zu einer Verödung der Ortszentren, verstärken die Hochwassergefahr, vernichten wertvollstes Acker- und Grünland, entstellen das Landschafts-und Kulturlandschaftsgesicht Frankens und damit ganz Bayern.
Außerdem: Einkaufs- und Logistikzentren werden zunehmend das Bild unserer Heimatlandschaft prägen, und über Jahrhunderte gewachsene Orte, Naturschönheiten, Kulturlandschaft entwerten, Beispiel Weilersbach Edekamarkt.
Den Bürgern werden wertvolle Erholungsräume, aktuell Beispiel Zweng Gosberger Flur, geraubt.
Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch z.B. Öltankhaverie ist nicht auszuschließen.
Es wird erkennbar: die negativen Auswirkungen des Flächenverbrauches haben ein Ausmaß erreicht, das sofortiges Handeln nötig macht, um weiteren galoppierenden Schaden von unserer lebens-und liebenswerten Heimat, den Lebensgrundlagen für Menschen von Flora und Fauna, abzuwenden.
Fest steht auch: Weil freiwillige Lösungen, die es ja schon gibt in dem Bündnis zum freiwilligen Flächenverbrauch nicht wirken, soll eine gesetzliche Höchstgrenze für den Flächenverbrauch geschaffen werden.“

Und es ist wichtig auch zu wissen: Die Bundesregierung will mit ihrer nationalen Nachhaltigkeitsstrategie den Flächenverbrauch auf 30 ha/Tag begrenzen (derzeit 120 ha/Tag bundesweit). Die Kommission Bodenschutz beim Umweltbundesamt hat einen Vorschlag unterbreitet, wie dieses Ziel auf die Bundesländer verteilt werden könnte und dabei kommen eben für Bayern 4,7 ha/Tag heraus.

Der vorliegende Antrag auf Zulassung zum Volksbegehren, Gesetzesentwurf, orientiert sich an dieser Zielgröße der Bundesregierung und begrenzt den Flächenverbrauch in Bayern ab dem Jahr 2020 auf 5 ha/Tag.

Resümee: Die Reduzierung ist ein wirksames und ausgewogenes Ziel einerseits, weil dadurch der Flächenverbrauch deutlich verringert wird, und andererseits aber auch noch genügend Spielraum für weitere Entwicklung der Kommunen bleibt. Es müsste doch endlich künftig kommunales Ziel sein einen sparsameren Umgang und intelligenteren Umgang mit der Fläche zu wollen, anzustreben. Inwieweit hier ILEK oder ISEK oder andere kommunale Zusammenarbeit mithelfen, wird sich zeigen.

Fakt ist, dass durch die Änderung im Landesplanungsgesetz das politische Ziel der Flächen-reduzierung mit einer Form eines rechtlich verbindlichen Ziels ausgestattet wird, das insbesonders an die für die Ausweisung von Baugebieten zuständigen Gemeinden gerichtet ist. Hier greift auch der Art. 1 a Abs 2 des Bundesbaugesetzes. = sparsamer Umgang mit der Fläche.

Übrigens, auch das ist wichtig zu wissen: Die kommunale Planungshoheit bleibt erhalten. Den Gemeinden bleibt es unbenommen, den Innenbereich der Gemeinde nachhaltig, wirtschaftlich, zu entwickeln. Nur die Nutzung des Außenbereiches ist quantitativ eingeschränkt, aber nicht wie immer fälschlicherweise argumentiert wird, ausgeschlossen.

Übrigens auch der Art. 141 Abs. 1 Bayerische Verfassung spielt hier mit rein. Er fordert Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit tragfähige Gründe für eine Begrenzung der Flächen-inanspruchnahme der Kommunen. Im Abs. 1 heisst es da: …..gehört es zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschafte des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichn ….. Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern…. Sowie kennzeichnende Orts-und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten“…

Übrigens wird durch die Änderung des Gesetzes der Begriff Flächenverbrauch in die Begriffs-bestimmungen des Bayerischen Landesplanungsgesetzes aufgenommen. Dadurch wird klargestellt, dass unter Flächenverbrauch die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen in Siedlungs- und Verkehrsflächen zu verstehen ist.

Heinrich Kattenbeck: „Ich denke die deutliche Begrenzung des Flächenverbrauches ab dem Jahr 2020 stellt einen wichtigen Zwischenschritt dar, damit in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bayerischen Staatsregierung die angestrebte Flächenkreislaufwirtschaft ohne weiteren Flächen- Neuverbrauch erreicht wird.

Zu empfehlen wäre den Kommunen, dass das Flächenschutzziel insbesondere für die Ausweisung von Baugebieten in den Kommunen so ausgelegt wird, dass die Aufteilung auf die Kommunen nach anerkannten, statistisch verfügbaren Kriterien, demokrafischer Wandel, Ober-Mittel-Kleinzentrum etc oder etwa der Bevölkerungsstärke der jeweiligen Kommune gestaffelt nach Größenklassen der Kommunen erfolgt. Das wäre auch eine Erleichterung für die Umsetzung und für die Ziele von ILEK, ISEK oder wie die anderen interkommunalen Zusammenschlüsse heißen.

Im Hinblick auf diese Ausführungen, die übrigens keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sollten wir den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens unterstützen.“

Beschluss-Vorlage für 20.2.2018.

Das Volksbegehren = Vorstufe zum Volksentscheid, ist dreistufig ausgestaltet:

  1. Antrag auf Zulassung: Der aktuelle Stand: 48000 Unterschriften wurden bereits Stand 9.1.2018 geleistet. Notwendig waren nur 25.000 Unterschriften.
    Das Innenministerium prüft das Volksbegehren auf seine Zulässigkeit. Zeitdauer für die Abgabe des Antrag max. 2 Jahre.
    Erachtet das Innenministerium die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben, entscheidet über die Zulassung der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
  2. Im Falle der Zulassung müssen sich innerhalb von 2 Wochen mindestens 10 % aller stimm- und wahlberichtigten Bürgerinnen und Bürger in Bayern auf den Gemeinden in Eintragungslisten in den Amtsräumen eintragen. Zeitraum wird vom Innenministerium bekannt gegeben.
    Bekanntmachung durch das Innenministerium spätestens in sechs Wochen, nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Bekanntmachung innerhalb 4 Wochen.
    Die Eintragungsfrist beginnt zwischen acht und 12 Wochen nach der Bekanntgabe.
    Das Ergebnis der Entragung wird vom Landeswahlausschuss festgestellt.
    Haben sich mehr als 10 % eingetragen liegt ein rechtsgültiges Volksbegehren vor.
  3. Im Falle der Rechtmäßigkeit des Volksbegehrens muss die Bayerische Staatsregierung innerhalb von vier Wochen ihre Stellungnahme abgeben und vom Landtag beschließen lassen.
    Spätestens drei Monate danach muss der Landtag das Volksbegehren behandeln. und der Nichtannahme des Gesetzentwurfes durch den Landtag kommt der Volksentscheid, bei dem alle Stimmberechtigten über den Gesetzentwurf mit Ja oder Nein abstimmen können.
    Der Landtag hat 3 Möglichkeiten mit dem Volksbegehren umzugehen:

    1. Er nimmt die Gesetzesvorlage des Volksbegehrens unverändert an, damit wird diese Gesetz.
    2. Er lehnt das Volksbegehren ab, dann findet innerhalb von drei Monaten ein Volksentscheid über den Gesetzesentwurf statt. Der Landtag kann dabei einen eigenen Gesetzesentwurf als Alternative dem Volk zur Abstimmung vorlegen.
    3. Der Landtag bestreitet die Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens. Gegen diesen Beschluss können die Unterzeichner den Bayerischen Verfassungsgerichtshof anrufen.

Statistik:

  • Bayern hat 70.550 Quadratkilometer Fläche
  • Landwirtschaft: 33.106 Quadratkilometer, knapp 47% an der Gesamtfläche des Freistaates
  • Wald: 25.707 Quadratkilometer, was knapp 37% ausmacht.
  • Siedlungs-Verkehrsflächen: 8.351 Quadratkilometer, ca. 12 % der Fläche (Vernichtung täglich 13,1 ha = 18 Fußballfelder pro Tag. Und um die soll`s beim Volksbegehren gehen).
  • Wasserflächen: 1.234 Quadratkilometer = ca. 2%
  • Flächen anderer Nutzung: 1.234 Quadratkilometer = ca. 3%

Weitere Informationen unter https://www.bi-wiesenttal.de