Verein Nationalpark Nordsteigerwald zur Aufhebung der Schutzverordnung des Gebietes der Hohe Buchene Wald bei Ebrach
Nationalparkverein sieht Schutzwürdigkeit nicht infrage gestellt
Der Vorstand des Verein Nationalpark Nordsteigerwald erklärt zur Ablehnung der BN-Klage gegen die Schutzgebiets-Aufhebung im Hoher Buchener Wald, dass er im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Verneinung der Schutzwürdigkeit des Hohen Buchenen Waldes sieht.
In der mündlichen Verhandlung in Leipzig sei deutlich geworden, dass die Richter die Möglichkeit gesehen hatten, den Landschaftsbestandteil in eine geeignetere Schutzkategorie umzuwidmen. Es wurde also nur die Wahl einer ungeeigneten Schutzart bemängelt. Die Möglichkeit und Notwendigkeit anderer Naturschutzkategorien wurde klar bestätigt. Die Schutzwürdigkeit hatte bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt und deswegen vor seinem damaligen Urteil einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der jedoch von der Staatsregierung ebenfalls abgelehnt wurde. In einem diesbezüglichen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht sogar entschieden: „Bewirtschaftung des Körperschafts- und Staatswaldes dient der Umwelt- und Erholungsfunktion des Waldes, nicht der Sicherung von Absatz und Verwertung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.“ (BVerfG, Urt. v. 31.05.1990, NVwZ 1991, 53). Der Verein Nationalpark Nordsteigerwald kann deshalb die kategorische Verweigerung der Staatsregierung gegen einen angemessenen Schutz der Buchenwälder des Steigerwaldes nicht nachvollziehen. Vorstand und Mitglieder des Vereins sehen die zuständigen Behörden und Körperschaften in der Pflicht umgehend umfassenden und wirkungsvollen Schutz des Waldgebietes zu veranlassen. Der Bürgerverein wird weiterhin mit allen Kräften politische und öffentliche Arbeit leisten, um einen dauerhaften Erhalt der alten Buchen im Herzen Frankens zu erreichen.
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