Leserbrief zum Artikel Mainpost vom 23.12.2017 „Ausweisung war nicht rechtmäßig“
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem o.a. Artikel in der Mainpost habe ich eine etwas andere Meinung:
Die zweifelsfreie Schutzwürdigkeit wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht und von zahlreichen Experten immer wieder bestätigt. Bei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es jetzt rein um die Schutzgebietskategorie bzw um die optische Abgrenzungsmöglichkeit des Schutzgebietes von angrenzenden Wald, nicht um die Schutzwürdigkeit. Wäre das ein Wald wie jeder andere, wäre er 2006 nicht als bestes bayerisches Laubwaldgebiet für ein Weltnaturerbe der UNESCO eingestuft worden. VGH: „Der geschützte Landschaftsbestandteil hebe sich nicht erkennbar von seiner Umgebung ab. Bereits aus diesem Grund habe „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ – ungeachtet seiner zweifelsfrei bestehenden Schutzwürdigkeit – nicht als geschützter Landschaftsbestandteil im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesen werden können. (Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ im Steigerwald ist rechtens, BayVGH, Pressemitteilung vom 18.10.2016 zum Urteil 14 N 15.1870 vom 28.07.2016).
Seit 2011 liegt der Antrag auf Naturschutzgebiete der Gemeinde Ebrach bei der Regierung von Oberfranken. Dieser Antrag muss jetzt weiter bearbeitet werden und ein Naturschutzgebiet anstatt des Geschützten Landschaftsbestandteils ausgewiesen werden – ein Weltnaturerbe Steigerwald braucht ein Schutzgebiet! Die neutrale Prüfung der Option „Nationalpark“ muss erfolgen! Das gehört auch in den laufenden Dialogprozess des Umweltministeriums wieder aufgenommen.
Zum Trittsteinkonzept hier ein Zitat von Umweltministerin Ulrike Scharf: „Das Trittsteinkonzept hat seine Bedeutung, hat aber in der Wertigkeit für den Naturschutz nicht die Bedeutung, wie ein Nationalpark“ (Ulrike Scharf, Sitzung Bayerischer Landtag, Plenum online vom 6.4.17)
Viele Grüße
Rudolf Schneidmadel
Ebelsbach
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