Stadtverwaltung Bayreuth informiert: Schutz des Buß- und Bettags
Der Buß- und Bettag am Mittwoch, 22. November, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „Stiller Tag“. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind am Buß- und Bettag ebenso wenig erlaubt wie Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise Spielhallen.
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr sind alle vermeidbaren, lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gotteshäusern verboten, soweit sie den Gottesdienst stören. Befreiungen hiervon kann die Stadt Bayreuth im Einzelfall nur aus wichtigen Gründen erteilen. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, sowie für Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. An den Schulen entfällt der Unterricht.
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