BayVGH bestätigt den durch die Stadt Forchheim angeordneten Rückbau einer Garage
Die Stadt Forchheim teilt mit, dass die Stadt in einem Berufungsverfahren im Bereich des Baurechtes vergangene Woche in letzter Instanz in vollem Umfang gewonnen hat: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (BayVGH) hat entschieden, dass die Grenzgarage, die mit einer mittleren Wandhöhe von 3 Metern zum Nachbargrundstück beantragt und genehmigt worden war, dann aber mit einer Höhe von 4,55 Metern errichtet wurde, auf das genehmigte Maß zurückgebaut werden muss.
Die Stadt Forchheim hatte im November 2015 den Rückbau der Garage auf das genehmigte Maß angeordnet. Hiergegen hat sich die Klägerin zur Wehr gesetzt und den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth angefochten. Die Stadt hat sich in dem Verfahren in beiden Instanzen selbst vertreten. Das Verwaltungsgericht hob im April 2016 den Bescheid der Stadt auf. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Abbruch nur eines Teils der Attika genüge.
Dem Antrag der Stadt vom Juni 2016 auf Zulassung der Berufung hat der BayVGH im September 2017 stattgegeben. Die Stadt hat das Berufungsverfahren nun in letzter Instanz in vollem Umfang gewonnen: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und damit die Rückbauverfügung der Stadt bestätigt. Es hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin auferlegt und die Revision nicht zugelassen.
Im Oktober war der zuständige Zweite Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einem Ortstermin nach Forchheim gekommen, um sich vor Ort ein Bild zu machen. Insbesondere hat die Klägerin den Senat zu ca. 20 anderen Garagen geführt, die sich ebenfalls als zu hoch darstellen. In der mündlichen Verhandlung vergangene Woche in München hat der Senat Einsicht in die entsprechenden Bauakten genommen und festgestellt, dass es sich nicht um relevante Präzedenzfälle handelt. Oberrechtsrat Dr. Till Zimmer erläutert hierzu: „Die Entscheidung des BayVGH zeigt, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nicht schon durch äußerlich vergleichbare Garagen ausgelöst wird. Das Ermessen der Stadt kann nur durch Fälle gebunden werden, die auch rechtlich vergleichbar sind. Andere Garagen wären im vorliegenden Fall nur dann relevant, wenn sie ebenfalls ohne oder abweichend von einer Baugenehmigung errichtet worden wären und wenn sich die Nachbarn ebenfalls nicht geeinigt hätten.“ Der Leiter des Bauordnungsamtes, Stefan Schelter, fügt hinzu: „Die Eigentümer aller im Ortstermin in Augenschein genommenen Vergleichsgaragen haben kein Einschreiten durch die Stadt zu befürchten. Die Überprüfung der Garagen hat ergeben, dass sie rechtmäßig errichtet wurden.“
Voraussichtlich werden mehrere Wochen vergehen, bis das Gericht die Entscheidung mitsamt Gründen zustellt. So lange muss die Rückbauverfügung nicht vollzogen werden. Oberbürgermeister Dr. Uwe Kirschstein zeigt sich mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls zufrieden: „Die meisten Bauherren müssen bei der Planung ihrer Häuser und Garagen erhebliche Abstriche von ihren Wünschen und Vorstellungen machen, um die Vorgaben des Baurechts zu erfüllen. Für das Vertrauen in den Rechtsstaat ist es wichtig, dass nicht diejenigen am Ende die Dummen sind, die sich an die Baugenehmigung halten.“
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