Stadt Forchheim legt Berufung ein
Stadt Forchheim will Urteil des VG Bayreuth in Sachen „Straßenausbaubeiträge Kasernstraße“ durch den BayVGH überprüfen lassen
Das Rechtsamt der Stadt Forchheim teilt mit, dass die Stadt Forchheim gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Bayreuth (VG) in Sachen „Straßenausbaubeiträge Kasernstraße“ einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eingereicht hat. Der Stadtrat wurde in der Sitzung vom 26. Oktober 2017 über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Der Jurist der Stadt Forchheim, Dr. Till Zimmer, erklärt die Entscheidung der Stadtverwaltung: „Wir kommen zu dem Schluss, dass das Urteil von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht und schätzen daher die Erfolgsaussichten der Berufung als gut ein.“
Anlieger der Kasernstraße in Forchheim hatten den Bescheid zur Zahlung von Straßenausbaubeiträgen angefochten, die die Stadt für die Sanierung der Straße im Abschnitt zwischen der Egloffstein- und der Kanalstraße erhoben hatte. Das Verwaltungsgericht hat der Stadt weitgehend Recht gegeben, den Bescheid allerdings teilweise aufgehoben und damit die Höhe der Forderung der Stadt gegenüber den Klägern verringert. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth ist die Kasernstraße nicht als Anliegerstraße, sondern als Haupterschließungsstraße einzustufen. Eine Anliegerstraße zeichnet sich dadurch aus, dass sie ganz überwiegend dem Anliegerverkehr dient, im Gegensatz zum durchgehenden Verkehr.
Die Stadt wendet sich vor allem mit dem Argument gegen das Urteil, dass darin zu strenge Kriterien für die Abgrenzung des Anliegerverkehrs vom durchgehenden Verkehr angelegt wurden: „Durchgehender Verkehr ist jeder Verkehr, der die Straße, um deren Abrechnung es geht, als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt, der somit weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat.“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fasst den Begriff der Anliegerstraße dagegen erheblich weiter: „Bei dem … den Schwerpunkt bildenden Verkehr aus dem kleinräumigen Umfeld handelt es sich nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr im Sinn der Ausbaubeitragssatzung, sondern um Anliegerverkehr.“
Angewendet auf Forchheim hieße das, selbst wenn also viele Autos das kurze Stück der Kasernstraße durchfahren, kann es sich dennoch um eine Anliegerstraße handeln, wenn die Autos das kleinräumige Umfeld als Ausgangspunkt oder als Ziel haben.
Die Stadt Forchheim steht in dieser Sache auch in engem Kontakt zum Bayerischen Städtetag und zum Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, die die Angelegenheit ähnlich einschätzen wie die Stadt.
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