Stadt Forchheim erhöht Fördersätze für neue KiTa-Plätze auf 100 %

Zum 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 des Freistaates Bayern

Um die nach wie vor vorhandene Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Vorschulkinder im Stadtgebiet zu unterstützen, hat die Stadt Forchheim die Zu-schüsse für die Neuschaffung solcher Plätze deutlich angehoben.

Hierbei kann es sich um neue Krippen, Kindergärten oder Großtagespflegstellen handeln. Träger können Kirchengemeinden, Vereine, Unternehmen, aber auch Privatpersonen sein. Bisher wurden solche Vorhaben mit 75 % der förderfähigen Kosten bezuschusst. Der Stadtrat beschloss nun auf Initiative von Oberbürgermeister Dr. Uwe Kirschstein, den Fördersatz auf 100 % anzuheben. Das bedeutet, dass die Stadt Forchheim die gesamten förderfähigen Baukosten übernimmt.

Grundlage für diesen Entschluss ist das 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 des Freistaates Bayern, welches sich aus Mitteln des Bundes finanziert. Dank dieser Fördermittel war es der Stadt Forchheim möglich, selbst den Fördersatz anzuheben. In diesem Programm wird die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt bezuschusst. Somit werden den Trägern große Spielräume bei der Errichtung von Plätzen und der Ermöglichung altersgemischter Gruppen eingeräumt.

Die Erhöhung gilt somit für investive Bauvorhaben, die dem 4. Sonderinvestitionsprogramm unterfallen und auch tatsächlich für dieses eine Förderbewilligung erhalten. Das 4. Sonderinvestitionsprogramm hat explizit die Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt zum Inhalt: Das bedeutet, dass nur dann Zuschüsse fließen, wenn durch das investive Bauvorhaben Plätze neu geschaffen werden – also solche, die vorher nicht da waren. Das wird in der Regel bei Neu-bauten der Fall sein. Auch Generalsanierungen können förderfähig sein, wenn ohne die Generalsanierung die Schließung der Einrichtung und somit der Wegfall der Plätze unausweichlich wäre. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Erlöschen der Betriebserlaubnis im Raum steht, z. B. aufgrund von Baufälligkeit des Gebäudes o. ä.

Da das Programm befristet ist, müssen Anträge bis zum 31. Juli 2019 bei der Stadt Forchheim eingegangen sein. Die sogenannten „förderfähigen Kosten“ berechnen sich nach der FAZR in Verbindung mit dem Art. 10 FAG.

Für nicht dem Programm unterfallende Vorhaben (Generalsanierungen, Umbauten von Kindertageseinrichtungen) leistet die Stadt Forchheim – bei Vorliegen der entsprechenden Fördervoraussetzungen – wie bisher einen Zuschuss in Höhe von 75 % der förderfähigen Kosten.