Feiertagsregelungen an „Mariä Himmelfahrt“ in Bayreuth
“Mariä Himmelfahrt” am Dienstag, 15. August, ist nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag. Im Stadtgebiet Bayreuth, wo dies nicht der Fall ist, gelten daher folgende Regelungen:
Während der Zeiten des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr sind alle vermeidbaren, Lärm erzeugenden Aktivitäten in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gotteshäusern verboten, soweit sie den Gottesdienst stören. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von diesem Verbot eine Befreiung erteilt werden. Katholischen Arbeitnehmern öffentlicher wie privater Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt jedoch nicht für Arbeiten, welche laut Arbeitszeitgesetz auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen sowie für solche, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betroffenen Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht entstehen.
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