Sperrbezirk um Pottenstein und Ahorntal: Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Festlegung eines Sperrbezirks im Landkreis Bayreuth wegen des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut

Das Landratsamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:

  1. Das in der beigefügten Karte eingezeichnete Gebiet wird aufgrund des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in Teilbereichen des Gemeindegebiets Pottenstein, Ortsteile Arnleithen, Haselbrunn, Tüchersfeld, Rackersberg, Kleinlesau, Weidmannsgesees, Siegmannsbrunn‚ HaßIach, Pottenstein, Sandloch, Steifling, Hohenmirsberg und Mandlau und in Teilbereichen des Gemeindegebiets Ahorntal, Ortsteile Brünnberg und Pfaffenberg zum Sperrbezirk erklärt. Übersichtskarte zum Herunterladen (PDF, 6MB)
  2. Für den gesamten Sperrbezirk gelten folgende Maßnahmen:
    1. Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände dem Landratsamts Bayreuth, Fachbereich Veterinärwesen und Verbrau- 4 cherschutz, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, anzuzeigen.
    2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
    3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
    4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
    5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
    6. Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.
  3. Das Landratsamt Bayreuth kann Ausnahmen von den o.g. Maßnahmen der Ziff. 2.1 bis 2.6 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zubefürchten ist.
  4. Die sofortige Vollziehung der in den Nummer 1 und 2 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß ä 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Bayreuth in Kraft.

Bayreuth, 06.07.2017
Landratsamt

Dr. Liebau, Regierungsrätin