Allgemeinverfügung für den Landkreis Bayreuth: Vollzug der Geflügelpest-Verordnung

Stallpflicht ist absofort aufgehoben, Märkte dürfen wieder beschickt werden

Vollzug der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564); Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 21.11.2016 bzgl. des Aufstallungsgebotes nach § 13 Geflügelpest-Verordnung und vom 24.11.2016 bzgl. des Verbotes von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art betreffend Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten für den Landkreis Bayreuth.

Aufgrund eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 15.03.2017, aus dem hervorgeht, dass alle bayerischen Kreisverwaltungsbehörden unverzüglich die Aufstallungsverpflichtung sowie das Verbot von Märkten, Ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art aufheben sollen, erlässt das Landratsamt Bayreuth folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügungen vom 21.11.2016 und 24.11.2016 werden hiermit aufgehoben.
  2. Die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen bleibt bis zum 20.05.2017 gültig. Die Geflügelhalter sind weiterhin verpflichtet, die strikten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Bayreuth in Kraft.
  4. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Bayreuth, 16.03.2017 Landratsamt
Dr. Gleißner-Klein Regierungsdirektorin

Hinweis: Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer 253, auf. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.