Stadt Bayreuth informiert: Verbot von Tanzveranstaltungen am Aschermittwoch

Aschermittwoch, 1. März, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „stiller Tag“. An diesen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Verboten sind daher nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern beispielsweise auch der Betrieb von Spielhallen. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.