„Horror-Clowns“: Pfefferspray nur zur Notwehr erlaubt
Aus aktuellem Anlass: Eine Information der Deutschen Anwaltsauskunft
(DAV) Sogenannte Horror-Clowns oder Grusel-Clowns verbreiten derzeit Angst und Schrecken: Als Clowns verkleidete Menschen erschrecken, bedrohen oder belästigen Passanten. Viele Menschen fragen sich nun, wie sie sich im Ernstfall wehren können – und legen sich zum Beispiel ein Pfefferspray zu. Dies darf jedoch nur zur Notwehr oder Nothilfe eingesetzt werden. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).
Pfeffersprays sind in Deutschland in speziellen Waffengeschäften und Online-Shops erhältlich. Wenn sie mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, können sie ohne Altersbeschränkung gekauft und mitgeführt werden. „Es mag paradox klingen, aber mit dieser Aufschrift fallen Pfeffersprays nicht unter das Waffengesetz“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Anders verhalte es sich bei Sprays, die zur Abwehr von Menschen konzipiert sind. Hier gebe es Altersbeschränkungen für Kauf und Besitz. Nach § 3 Abs. 2 Waffengesetz dürfe man solche Sprays ab 14 Jahren kaufen und bei sich haben.
Auch die Pfeffersprays „zur Tierabwehr“ sind ausschließlich zur Notwehr – wenn man selbst angegriffen wird – oder Nothilfe – wenn man jemand anderem hilft – erlaubt. „Das gilt für Pfefferspray genauso wie für alle anderen Dinge, die man zur Selbstverteidigung einsetzen kann“, bemerkt Rechtsanwalt Walentowski. Da sei zum Beispiel ein Schlüsselband genannt, Holzstücke oder was immer in der jeweiligen Situation gerade zu finden sei. Wer allerdings ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr gewesen zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.
Alle Tipps der Deutschen Anwaltauskunft im Internet: www.anwaltauskunft.de
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