Artikelserie: Energiewende ja – aber wie? 46. Die UN-Klimakonferenz in Paris 2015 – Teil 2
Das vorherige Kapitel beleuchtete die 3 Hauptziele der Klimaschutzvereinbarung, ihre Bedeutung und Zusammenhänge.
Der Leitgedanke dieses Vertrages:
Jeder Unterzeichnerstaat entscheidet selbst, welche zielführenden Maßnahmen auf seinem Territorium notwendig und möglich sind. Man unterstellt, dass alle Unterzeichnerstaaten auch die notwendigen Maßnahmen umsetzen wollen. Sollten diese die (finanziellen) Möglichkeiten eines Staates überschreiten, ist die Kooperation der Gemeinschaft gefordert, damit die notwendigen Maßnahmen realisiert werden.
An solch einem Vertragswerk gibt es naturgemäß auch viel Kritik. Den Einen gehen die Festlegungen schon zu weit, den Anderen nicht weit genug. Man darf aber nicht verkennen, dass es gerade die Beschränkung auf einen möglichst großen gemeinsamen Nenner ist, dass solch eine Basisvereinbarung überhaupt zustande kommt. Es ist die Kunst einer guten Verhandlungsführung die Möglichkeiten für einen tragfähigen Kompromiss zu erkennen und umzusetzen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Realisierung dieser Vereinbarung kritisch beobachtet werden muss, um bei weiteren Detailverhandlungen konkrete und messbare Umsetzungspläne einzufordern.
Einer der Hauptkritikpunkt an dem Vertrag ist, dass die Umsetzung von Maßnahmen lediglich auf freiwilliger Basis erfolgen soll und Sanktionsmöglichkeiten fehlen. Es wird befürchtet, dass dadurch letztlich doch zu wenig für den Klimaschutz getan werden könnte, weil Nichtstun keine Konsequenzen nach sich zieht. Diese Sorge ist sicher nicht unbegründet. Andererseits darf man nicht vergessen, dass die Vereinbarung auf Kooperation und nicht auf dirigistische Zwangsmaßnahmen setzt, die dann letztlich doch nicht durchsetzbar sind. Wenn ein Mitglied einer Gemeinschaft Probleme hat, dann muss die Gemeinschaft ihm helfen, und nicht durch eine Bestrafung noch zusätzliche Probleme bereiten. Ein schwieriger Weg, aber in bester demokratischer Tradition. Ganz abgesehen davon, dass eine Diskussion über Sanktionen bei den Vertragsverhandlungen bei vielen Teilnehmern eine Abwehrhaltung erzeugt hätte, und damit vermutlich das ganze Vertragswerk wieder gescheitert wäre.
Die Gemeinschaft muss dann jedoch auch sicherstellen, dass die dafür notwendigen Finanzmittel zielführend verwendet und nicht nur unkontrolliert in das betreffende Land hineingepumpt werden.
Das Klima ist mit diesem Vertrag noch nicht gerettet, die Arbeit fängt jetzt erst an, hat aber nun eine vertragliche Grundlage.
Etwa 160 der Unterzeichnerstaaten haben sich bei Abschluss der Klimaschutzvereinbarung bereits zu konkreten Zielen für ihren Einflussbereich verpflichtet. Das Ergebnis dieser Ziele ist jedoch noch nicht ausreichend, um nur das 2ºC-Ziel zu erreichen. Andererseits würden bereits diese Maßnahmen bedeuten, dass ca. 80% der z.Z. bekannten Ressourcen der fossilen Energieträger auf immer im Boden bleiben müssten. Dies bietet noch viel Zündstoff für Querschüsse. Es wird letztlich Aufgabe der Öffentlichkeit sein darauf zu achten, dass die Regierungen, trotz dem Druck der betroffenen Wirtschaftslobby, die als richtig erkannten Wege und Maßnahmen weiter umsetzen.
Öffentlichkeit sind: die Medien, die vielen NGO’s (Nicht-Regierungs-Organisation, abgeleitet aus dem Englischen: „non govermental organisation), die vielen Bürgerinitiativen sowie jeder einzelne Bürger. Wir hatten in vorangehenden Kapiteln über Stand und Entwicklung der Energiewende in Deutschland und Bayern schon die Bedeutung der „Energiewende von Unten“ für die bisherige und zukünftige Entwicklung hervorgehoben. Das Klimaschutzabkommen sieht dies offensichtlich ähnlich. Dort steht in Artikel 12 des Anhangs sinngemäß (eine offizielle Übersetzung liegt noch nicht vor):
„Die Unterzeichnerstaaten sollen kooperativ angemessene Maßnahmen ergreifen, um hinsichtlich des Klimawandels mit Ausbildung und Training das öffentliche Bewusstsein, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie deren Zugang zu Informationen zu verbessern, entsprechend der Bedeutung dieser Schritte um die dem Abkommen entsprechenden zielführenden Maßnahmen voranzutreiben“.
Dies eröffnet viele Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit und wird in den Ländern, je nach den organisatorischen und gesetzlichen Randbedingungen, zu unterschiedlichen Maßnahmen führen. In Deutschland hat die „Energiewende von Unten“ durch viele Bürgerinitiativen, (Bio)Energiedörfer, Genossenschaften etc. bereits einen hohen Stand erreicht. Der Artikel 12 ist dahingehend zu verstehen, dass neben der notwendigen „Energiewende von Oben“ auch die „von Unten“ gefördert und ausgebaut werden soll. Spezielle Aufgabe der deutschen Öffentlichkeit ist es, zu beobachten, wie Bundes- und Landesregierungen diese Anforderungen umsetzen wollen, wie dies bei zukünftigen Änderungen des EEG angemessen berücksichtigt wird.
Es gibt noch viel zu tun! Packen wir es an, dann schaffen wir das auch!
Weitergehende Informationen im Netz:
Originaltext des Vertrages (englisch)
Kommentar des WBGU, Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung
Wikipedia: Ziele, Hintergründe und Vorgeschichte der UN-Klimakonferenz
Nach der Kommentierung der aktuellen Ereignisse, Bayerisches Energieprogramm 2015 und Pariser Klimakonferenz, soll es jetzt, wie bereits angekündigt, mit der „Energiewende von Unten“ weitergehen.
Dieter Lenzkes
Bürger-für-Bürger-Energie
www.bfb-energie.de
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