Artikelserie: Energiewende ja – aber wie? 45. Die UN-Klimakonferenz in Paris 2015 – Teil 1
Am 12. Dezember 2015 gingen in Paris die 21. UN-Klimakonferenz und gleichzeitig das 11. Treffen zum Kyoto-Protokoll zu Ende. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Erstmalig herrscht unter 195 Staaten Konsens darüber, dass ein Teil der aktuellen Klimaerwärmung auf Einflüsse des Menschen und seine Nutzung der fossilen Energieträger zurück zu führen ist. Nach vielen gescheiterten Versuchen wurde erstmalig ein völkerrechtlich verbindliches Klimaschutzabkommen auf die Beine gestellt, welches diesen Namen auch verdient. Dieses Ergebnis wird in den Medien enthusiastisch als „einmaliges historisches Ereignis“ gefeiert.
Was steckt nun hinter diesem „einmaligen historischen Ereignis“? Zunächst muss man die Leistung der Verhandlungsführung anerkennen alle 195 teilnehmenden Länder, trotz unterschiedlicher Detailinteressen, in wenigen Tagen auf einen umfangreichen gemeinsamen Vertragstext (32 Seiten) zusammen zu führen, diesen einstimmig zu verabschieden und zu unterschreiben. Erstmalig wurde auch im Rahmen der 21 UN-Klimakonferenzen von allen Beteiligten anerkannt, dass ein möglichst schneller Ausstieg aus der Nutzung der fossilen Energieträger und ein Umstieg auf regenerative Energiequellen notwendig sind. Somit wurde erstmalig einer wissenschaftlichen Erkenntnis und der Vernunft höhere Priorität als Wirtschafts- und Lobbyinteressen eingeräumt. Diese „erstmaligen historischen Ereignisse“ können nicht hoch genug gewürdigt werden. Diese bleiben aber hoffentlich nicht „einmalig“, da sind noch genug globale Probleme, die nur mit dieser Gemeinsamkeit gelöst werden können.
Es gibt jetzt einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag, der erstmals alle Länder zum Klimaschutz verpflichtet, der aber noch von jedem einzelnen Land ratifiziert werden muss. D.h., in Kraft tritt dieser Vertrag in dem jeweiligen Land erst nach seiner Ratifizierung. Für dieses Prozedere ist die Zeit bis 2020, dem Datum für das allgemeine Inkrafttreten des Vertrages, vorgesehen.
Was sind nun die wesentlichen Vereinbarungen dieses Vertrages? Die wichtigsten 3 Ziele stehen in Artikel 2 des Anhanges. Das 1. Ziel:
(a) Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau, wenn möglich auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau. Dadurch sollen die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich reduziert werden;
Dies bedeutet:
1. Die bisher allgemein diskutierten 2ºC werden als Obergrenze angesehen. Die Zielgröße sollte – wenn möglich – 1,5ºC sein. Dies wäre notwendig für die Länder, die besonders von den Folgen der Klimaerwärmung und des Anstieges der Meeresspiegel betroffen sind. Von den 195 Unterzeichnerstaaten haben sich zwar schon ca. 160 zu konkreten Maßnahmen verpflichtet, die aber noch nicht ausreichen, um wenigstens das 2ºC-Ziel zu erreichen.
2. Diese Zielvorgaben beziehen sich auf die „vorindustrielle globale Temperatur“, etwa Ende des 19. Jahrhunderts. Wir haben heute bereits eine Erwärmung von ca. 0,8ºC erreicht, etwa die Hälfte zum 1,5ºC-Ziel. Dabei haben wir die Phase des größten Temperaturanstieges noch vor uns. Denn die zusätzlich erzeugten Treibhausgase der letzten 20 bis 30 Jahren, werden sich erst in 20 bis 50 Jahren auf Grund der Zeitkonstanten voll in der globalen Temperatur auswirken. (s.a. Kapitel 17). Es bleibt also noch viel zu tun.
Das 2. Ziel aus Artikel 2 des Anhangs:
(b) Die Stärkung der Fähigkeit, sich durch eine Förderung der Klimaresistenz und geringeren Treibhausgasemissionen an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels anzupassen. Dieses soll in einer Weise geschehen, die nicht die Nahrungsmittelproduktion bedroht;
Dieses Ziel zeigt zwei Wege auf, um die Klimaveränderung zu beherrschen:
1. die „geringere Treibhausgasemission“ um Klimaveränderungen möglichst zu begrenzen, und
2. „eine Förderung der Klimaresistenz“.
Unter Klimaresistenz sind Anpassungsmaßnahmen an veränderte klimatische Bedingungen und deren Auswirkung zu verstehen. Z.B. Deiche als Schutz gegen steigenden Meeresspiegel, Anpassungen der Landwirtschaft/Lebensmittelproduktion an die Verschiebung der Klimazonen. Speziell auf diesem Gebiet wird es Gewinner und Verlierer des Klimawandels geben. Die optimalen Anbaubedingungen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte werden sich räumlich verändern. All dies darf aber die Nahrungsmittelproduktion insgesamt nicht beeinträchtigen. Die notwendigen Gegenmaßnahmen dürfen nicht zu einem Werkzeug für Lebensmittelspekulationen werden.
Das 3. Ziel aus Artikel 2 des Anhangs:
(c) Stärkung der Finanzströme, die zu einem Weg mit niedrigen Treibhausgasemissionen und klimaresistenter Entwicklung führen.
Alle diese Maßnahmen kosten Geld. Staaten, deren Wirtschaftssystem von Förderung und Export der fossilen Energieträger abhängig ist, werden größere Umstellungsprobleme haben als Staaten, die diese Energiequellen für teures Geld importieren müssen. Es wird Änderungen in den globalen Wirtschaftssystemen geben. Die „reichen“ industrialisierten Länder werden mit diesen Problemen besser zurechtkommen, als die „armen“ Entwicklungsländer, die aber u.U. besonders von Klimazonenverschiebung und Meeresspiegelanstieg betroffen, also die Leidtragenden sind. Je schneller und je stärker der globale Temperaturanstieg gebremst wird (Ziel (a)), umso geringer wird der Aufwand für die Verbesserung der Klimaresistenz (Ziel (b)). Die notwendigen Finanzmittel sind so zu steuern, dass die durch den Klimawandel entstehenden Probleme für alle beherrschbar bleiben (Ziel (c)). In diesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass den weniger finanzstarken Staaten lt. Vertrag mit 100 Milliarden Dollar jährlich ab 2020 bis zunächst 2025 geholfen werden soll.
Nun ist mit diesem Vertrag das Klima noch nicht gerettet. Die Arbeit fängt jetzt erst an, hat aber nun eine global anerkannte Grundlage. Welche weiteren Konsequenzen ergeben sich aus diesem Vertrag und wie sollte es weitergehen? Hierzu mehr in der nächsten Folge.
Dieter Lenzkes
Bürger-für-Bürger-Energie
www.bfb-energie.de
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