Tanzveranstaltungen am Aschermittwoch verboten
Der Aschermittwoch, 10. Februar, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „stiller Tag“. An solchen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt sind, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Verboten sind damit nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise Spielhallen. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.
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