Wahlbekanntmachung für die Wahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Forchheim am 06. März 2016

1. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1 Im Abstimmungsraum:

2.1.1 Die Stadt Forchheim ist in 29 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 14. Februar 2016 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie erhalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2 Die Stadt Forchheim ist in 1 Sonderstimmbezirk eingeteilt und zwar für das Klinikum Forchheim und die Forchheimer Altenheime (Katharinenspital, Caritas-Altersheim, Altenheim Jörg Creutzer, BRK-Altenwohnheim, Altenheim Johann Hinrich Wichern, Bayernstift Pflegezentrum Jahnpark).

2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Stadt Forchheim.

2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist aufzuheben, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2 Durch Briefwahl

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies beim Wahlamt der Stadt Forchheim beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

  • einen Stimmzettel für die Oberbürgermeisterwahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für diesen Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlamt der Stadt Forchheim),
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wer bereits einen Wahlschein besitzt, kann den Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen auch nachträglich erhalten.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3. Die Briefwahlvorstände der 8 Briefwahlbezirke treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahlsonntag um 16.00 Uhr im Wahlamt der Stadt Forchheim (= Einwohnermeldeamt) zusammen. Die Stimmenauszählung erfolgt dann in verschiedenen Räumlichkeiten der Stadt Forchheim, Eine Liste der Auszählungsräume der Briefwahlbezirke wird an der Amtstafel ausgehängt.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit dem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.

4.1 Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.

4.3 Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Forchheim, den 03. Februar 2016
Dr. Till Zimmer, Gemeindewahlleiter