Freies WLAN sorgt für Dilemma: Wer haftet bei illegalen Aktivitäten im Netz?

IHK fordert Rechtssicherheit für Unternehmer

Längst ist es üblich, seinen Hotelgästen einen kostenfreien Zugang zum WLAN zu gestatten. „Viele Reisende erwarten dies heutzutage. Auch in Lokalen besteht häufig die Möglichkeit sich einzuloggen, und viele Händler ziehen nach“, sagt IHK-Vizepräsident und Einzelhändler Oliver Gießübel. Das Angebot von WLAN im Geschäft, Restaurant oder Hotel ist ein ernstzunehmender Wettbewerbsvorteil – und könnte dem stationären Einzelhandel angesichts der Online-Konkurrenz auf die Sprünge helfen: „Wer heute in der Innenstadt zum Einkaufen unterwegs ist, zückt früher oder später sein Smartphone, informiert sich über Produkte, bespricht sich mit Freunden oder liest Testberichte. Wenn er all diese Informationen direkt im Geschäft bekommt, greift er dort auch eher zu.“ Doch was geschieht, wenn die Nutzer Illegales im Netz treiben? Wenn dann der Unternehmer haften soll, helfen die Rechtsexperten der IHK für Oberfranken Bayreuth weiter.

Der Inhaber eines Hotels jedenfalls fand erst kürzlich eine böse Überraschung in seinem Briefkasten vor: Eine Rechnung über 815 Euro sollte er an eine Kanzlei in München zahlen und schriftlich erklären, es zu unterlassen, den Film „Spy – Susan Cooper Undercover“ im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. In Wirklichkeit hatte er weder von diesem Film je gehört, noch hatte er ihn – wie behauptet – in einer Nacht in der Zeit von 3.54 bis 4 Uhr aus dem Netz heruntergeladen. Aus dem Anwaltsschreiben erfuhr er auch, dass seine IP-Adresse und die genauen Daten des Abrufs im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München ermittelt wurden. Zum Glück ließ sich der Hotelinhaber nicht zu vorschnellen Zahlungen hinreißen, sondern wandte sich an die IHK für Oberfranken Bayreuth.

Für die IHK-Rechtsexperten ist die Sache leider kein Einzelfall, erklärt die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin und Justiziarin Gabriele Hohenner: „Jeder, der Kunden oder Gästen einen Zugriff auf sein WLAN gestattet, läuft nach der derzeitigen Rechtslage Gefahr, für Urheberrechtsverletzungen und andere illegale Aktionen zu haften.“ Die sogenannte „Störerhaftung“ setzt Unternehmer einem Dilemma aus: Wer seinen Kunden freies WLAN anbietet, riskiert unter Umständen teure Prozesse, wenn sich die Nutzer im Netz nicht an die Regeln halten. Vor allem für neuartige Modelle wie zum Beispiel das freie Surfen während des Einkaufs im Shop oder auch innovative Bezahlsysteme, die nur mit WLAN funktionieren, gibt es noch keine gesetzliche Regelung, die den Unternehmer schützt. „Das Thema beschäftigt viele Hoteliers, Gastronomen und Einzelhändler in Oberfranken intensiv“, weiß Oliver Gießübel. „Ein Elektro-Einzelhändler in Bayreuth hat etwa unter großem Aufwand eine Firewall eingerichtet, um sich zu schützen. Viele Unternehmer warten sehnsüchtig auf Rechtssicherheit.“

Der Hotelbetreiber immerhin hatte Glück, denn es gibt einige Urteile, die die Haftung für seine Branche konkretisieren. Er konnte glaubhaft machen, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat und es sich bei seinem Anschluss um ein für Gäste bereitgehaltenes WLAN handelt. Dieses ist durch ein Passwort gesichert, das nur die Gäste erhalten – gleichzeitig mit einer Belehrung, dass sie das WLAN nur im erlaubten rechtlichen Rahmen nutzen dürfen. Die Unsicherheit für Händler, die neuartige Konzepte und Shopsysteme aufbauen wollen, bleibt aber, kritisiert Hohenner.

Die Bundesregierung hat einen WLAN-Gesetzentwurf beschlossen, der jedoch noch den Bundestag passieren muss. Ziel ist, Hot-Spot-Betreiber von der Störerhaftung zu befreien. Die IHK-Organisation begrüßt die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzesentwurfs, bemängelt aber, dass er nicht weit genug geht und dass insbesondere die bestehende Rechtsunsicherheit nicht durchgängig beseitigt wird. Daraufhin hat die Bundesregierung jetzt noch einmal nachgebessert. So soll der Anbieter seinen Anschluss nur noch „angemessen“ sichern müssen, während vorher „anerkannte Verschlüsselungsverfahren“ gefordert wurden. Daneben muss sich der Betreiber wie bisher vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen begehen wird. Somit bedarf es also weiterhin eines Klicks im Internet. Werden aber beide Voraussetzungen erfüllt, so soll der Betreiber von einer Haftung für Dritte verschont bleiben. Der Entwurf ist heftig umstritten: Zuletzt hat der Bundesrat deutliche Nachbesserungen gefordert, jüngst kritisierte ihn auch die EU-Kommission. Mit einem Inkrafttreten ist nicht vor dem zweiten Quartal 2016 zu rechnen.

„Sollte tatsächlich endlich für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden, könnten auch kleine Geschäfte, Cafés und Restaurants den Sprung ins Internet wagen, die bislang aus Angst vor rechtlichen Fallstricken darauf verzichtet haben“, hofft Oliver Gießübel.

Unternehmen, die in Sachen WLAN Rat suchen, können sich an die IHK für Oberfranken Bayreuth, Ansprechpartnerin Ursula Krauß, unter der Telefonnummer 0921/886-212 wenden.