Umweltamt Bayreuth: Beim Gartengießen und Bewässern an den Gewässerschutz denken!
Die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen hat gesetzliche Grenzen
Im Hinblick auf die derzeit ungewöhnlich trockene und warme Jahreszeit ist verstärkt die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen, insbesondere zur Bewässerung beziehungsweise zum Gartengießen, zu erwarten. Das Umweltamt der Stadt weist daher im Interesse des Gewässerschutzes auf die geltende Rechtslage hin.
Nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen sind vom Austrocknen bedroht, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Entnahme von Wasser aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.
Die niedrigen Wasserstände in unseren Gewässern werden zunehmend problematisch. Wasserentnahmen zur Bewässerung sind in der aktuellen Situation rechtlich nicht mehr abgedeckt und damit unzulässig. Allerding ist das entweder nicht jedem bekannt, oder es wird ignoriert.
Für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich eine wasserrechtlichen Gestattung erforderlich, die vorher bei der Stadt Bayreuth beantragt werden muss. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen und nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch beziehungsweise den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt. Die erlaubnisfreie Wasserentnahme ist nur in geringen Mengen, durch Schöpfen mit Handgefäßen, erlaubt. Eine Entnahme mithilfe von Leitungen mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs jedoch lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich. Eine Feldbewässerung außerhalb der Hofstätte scheidet jedoch aus.
Auch Eigentümer eines Gewässergrundstücks dürfen Wasser für den eigenen Bedarf nur dann entnehmen, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und damit keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben aber bereits geringfügige Wasserentnahmen nachtteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- beziehungsweise Anliegergebrauch gedeckt ist.
Nicht erlaubt sind auch Einbauten jeder Art im Gewässer, die vorherige Erlaubnis zum Zwecke des Aufstauens errichtet wurden. Sie müssen beseitigt werden.
Die Stadtverwaltung bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere bei Niedrigwasser ist sie gänzlich einzustellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zur rechnen, Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Für weitere Auskünfte zum Thema stehen die Mitarbeiter des Amtes für Umweltschutz, Telefon (09 21) 25 14 14 oder 25 14 03, zur Verfügung.
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