Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt
Am Samstag, 15. August, wird „Mariä Himmelfahrt“ in Städten und Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung als gesetzlicher Feiertag begangen. In Städten wie Bayreuth, wo dies nicht der Fall ist, gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz besondere Regelungen, auf die das städtische Ordnungsamt aufmerksam macht.
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr ist jeder vermeidbare Lärm, der den Gottesdienst stört, in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gotteshäusern verboten. Nur im Einzelfall und aus wichtigem Grund kann die Stadt von diesem Verbot eine Befreiung erteilen.
Bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, sowie für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile, als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit, dürfen den betroffenen Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht entstehen.
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