Lange Straße: Bamberger FDP will Kurzzeitparkplätze auf das ehem. Sparkassenglände verlegen

In einem Antrag an Oberbürgermeister Starke spricht sich sie Bamberger FDP für eine Verlegung der Kurzzeitparkplätze aus der Langen Straße in eine Tiefgarage auf dem Areal des künftigen Quartiers an der Stadtmauer aus, dem bisherigen Sparkassengelände. Gleichzeitig fordert FDP-Stadtrat Martin Pöhner, den gewonnen Raum in der Langen Straße zu nutzen, um wieder einen durchgehenden separaten Fahrradweg einzuzeichnen. „Mit der Teilauflösung des Radwegs in der Langen Straße ist eine unhaltbare Situation im Bereich der Langen Straße entstanden, die einerseits viele Radfahrer gefährdet, andererseits den Eindruck eines Schildbürgerstreichs entstehen lässt“, kritisiert Pöhner. Die FDP fordert deshalb in ihrem Antrag, ein schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln, „das die berechtigten Interessen aller berücksichtigt – der Radfahrer, der Fußgänger, der Autofahrer und der Geschäftsleute.“

FDP-Stadtrat Martin Pöhner betont im Antrag der Liberalen auch, dass dringend eine Aufwertung der Langen Straße nötig sei. „Mit unserem Vorschlag kann u.a. im Bereich vor dem Café Graupner und dem Café Beckstein sowie vor dem Eingang zum künftigen Quartier an der Stadtmauer der bestehende Gehsteig dauerhaft erweitert werden. Andererseits muss aber auch klar anerkannt werden, dass die Lange Straße als wichtige Verbindungsstraße in der Bamberger Innenstadt auch künftig unabdingbar ist“, unterstreicht er. Für eine Tiefgarage unter dem Quartier an der Stadtmauer kann sich Pöhner das Modell der Tiefgarage in der Königsstraße vorstellen: eine Mischung aus Anwohnerparken und öffentlicher Parkgarage.

Bei der Gestaltung der Langen Straße spricht sich die FDP für eine höhengleiche Anlage von Fahrbahn und Gehweg aus, wie dies in ähnlicher Form bereits jetzt im Bereich Obstmarkt der Fall ist. „Dadurch kann die Lange Straße insgesamt optisch erheblich aufgewertet werden. Eine farbliche Unterscheidung von Gehweg und Fahrbahn soll aber weiterhin aus Sicherheitsgründen vorgesehen werden“, heißt es im FDP-Antrag. Außerdem sprechen sich die Liberalen in einem Teilbereich für eine Be- und Entladezone aus, um die Geschäfte in der Langen Straße auch langfristig zu halten.

Abschließend betont Pöhner, der auch FDP-Ortsvorsitzender ist: „Die genannten Punkte würden einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen bedeuten. Eine Umwandlung der Langen Straße in einen „Shared-Space“-Bereich, wie er im Bereich der Kettenbrücke besteht, halten wir für unsinnig und unangemessen, da sich eine solche Spielstraßen-Lösung nicht mit dem Durchgangsverkehr in der Langen Straße verträgt, für den bekanntlich bis heute keine praktikable Alternativlösung gefunden worden ist. Die Fahrbahn der Autos und die Radwege in der Langen Straße müssen daher auch weiterhin klar vom Fußgängerbereich unterschieden werden.“

3 Antworten

  1. Ferenc sagt:

    Vielleicht sollte jemand der FDP ein wenig Nachhilfeunterricht erteilen – in den Grundrechenarten ebenso wie in den Grundbegriffen der Verkehrslenkung:

    Tiefgaragenplätze gibt es im fußläufigen Umfeld mehr als genügend. Welchen Sinn es haben soll, weitere Unsummen in die Schaffung zusätzlicher unterirdischer Stellplätze zu (fehl)investieren, erschließt sich einem denkenden Menschen nicht wirklich.

    „Shared space“, „verkehrsberuhigter Bereich“ (Kettenbrücke) und „Spielstraße“ (gibt es als Fachterminus nicht) sind drei völlig verschiedene Begriffe, mit denen nicht frei nach Lust und Laune jongliert werden sollte – es sei denn, Verwirrung der Adressaten der „Botschaft“ ist das eigentliche Ziel.

    Ein (fahrbahnbegleitender) „Radweg“ ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Weg mit oder ohne Benutzungspflicht oder aber ein durch Markierung von der Fahrbahn abgetrennter, rechtlich nicht zu ihr gehörender Fahrstreifen mit (!) Benutzungspflicht. Daneben gibt es den sogenannten „Schutzstreifen“, ein von der Fahrbahn abmarkierter, rechtlich zu ihr gehörender Bereich, der von Kraftfahrzeugen nur im Bedarfsfall und nur unter besonderer Achtsamkeit gegenüber dem Radverkehr benutzt werden darf. Für Radfahrer gilt keine (!) Benutzungspflicht.

    Das höchste Unfallrisiko für Radfahrer besteht bei der Benutzung baulicher Radwege. An zweiter Stelle steht der „Schutzstreifen“ (in seiner Standardform am rechten Fahrbahnrand), der somit manches, aber keinen Schutz bietet, an dritter der Radfahrstreifen. Am sichersten fahren Radler auf der Fahrbahn.

    Für alle Formen der Radverkehrsführung gilt: Jede abrupte Änderung der Fahrtrichtung birgt besondere Gefahren – wie sie mit dem in Höhe der Hellerstraße erzwungenen Spurwechsel neu geschaffen wurden.

    Problematisch ist auch, drängen sich die Radfahrer hart an den rechten Fahrbahnrand. Denn so animieren sie Autofahrer, ohne ausreichenden Seitenabstand zu überholen – ein hohes Gefahrenpotential. Die auf der langen Straße aufgebrachten Fahrradpiktogramme, obgleich rechtlich völlig bedeutungslos, haben genau diesen Effekt.

    Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang auf der Langen Straße motorisierter Durchfahrverkehr zugelassen wird, gelten zwei Grundforderungen:

    – Das Geschwindigkeitsniveau muß dem hohen Fußgänger- und Radfahreraufkommen und deren Sicherheitsbedürfnis gerecht werden, darf sich mitnichten an den Begehrlichkeiten der Autofahrer ausrichten.

    – Querschnittsänderungen, die (vor allem für Radfahrer) Fahrspurwechsel provozieren, sind von Übel.

    – Die Fahrbahn muß entweder Überholen der Radfahrer mit ausreichendem Sicherheitsabstand ermöglichen oder das Überholen gänzlich ausschließen. Noch einmal gerechnet:

    Abstand des Radfahrers zum rechten Fahrbahnrand gemäß Rechtsprechung: ca. 1 m.

    Querschnittsbedarf des Radfahrers gemäß geltender Regelwerke (eigene Breite zzgl. Schwankungsreserve, da spurtreues Fahren schlichtweg nicht möglich ist): ca. 1 m.

    Beim Überholen einzuhaltender Seitenabstand gemäß Rechtsprechung: mindestens 1,5 m; überholt ein Lkw (Busse dürften vergleichbar zu bewerten sein) oder wird auf dem Fahrrad ein Kind mitgeführt, mindestens 2,0 m.

    Das sind schon einmal 3,5 bis 4,0 m. Hinzu kommen die Breite des überholenden Kraftfahrzeugs sowie der erforderliche Seitenabstand zum linken Fahrbahnrand.

    Es erfordert kein übermäßiges Vorstellungsvermögen zu ermitteln, daß in der Langen Straße nur ein gepflegtes Hintereinanderfahren möglich ist. Das Fahrrad durch die Anordnung eines benutzungspflichtigen Radwegs wegzudrängen, wäre rechtswidrig. Denn weder ist der hierzu erforderliche Nachweis, daß damit eine das normale Maß erheblich übersteigende Gefahrenlage entschärft würde (StVO), zu erbringen. Noch könnte ein solcher Radweg regelkonform hergerichtet werden.

    Akzeptabel könnte allenfalls eine Radverkehrsführung ohne Benutzungspflicht sein (der Zustand vor dem jüngsten Umbau). Er ermöglichte zwar, „abseits“ des Kraftverkehrs zu bleiben, beinhaltete aber, stets auf der Hut vor Vorfahrtverletzungen durch ab- oder einbiegende, ein- oder ausparkende Kraftfahrzeuge zu sein.

    Die andere Variante wäre der Schutzstreifen, dort markiert, wo die Radler sicher fahren: mit ausreichendem Seitenabstand zum Fahrbahnrand, regelwidriges Überholen sicher ausschließend (http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/praxisbeispiele/anzeige.phtml?id=2228). Es entfiele allerdings die früher gegebene Möglichkeit, vorsichtig (!) am Autostau vorbeizuziehen – für die Attraktivität des Verkehrsmittels Fahrrad ein nicht ganz unwichtiger Gesichtspunkt.

    Abschlußbemerkung:
    Der seitliche Sicherheitsabstand beim Überholen eines Radfahrers ist auch dann einzuhalten, wenn letzterer auf einem baulichen Radweg, einem Radfahr- oder sogenanntem „Schutzstreifen“ fährt!!! Das scheint nahezu kein Autofahrer, aber auch kein Verkehrsplaner oder -politiker zu wissen.

  2. AntiGravEinheit@gmx.de sagt:

    @Ferenc:
    Eine Nachfrage:
    Wie muß ich mir folgendes vorstellen?
    „Ein (fahrbahnbegleitender) „Radweg“ ist … ein durch Markierung von der Fahrbahn abgetrennter, rechtlich nicht zu ihr gehörender Fahrstreifen mit (!) Benutzungspflicht.“
    Wie sieht das aus?

    „…“ ist klar.
    Allerdings habe ich im Kopf (irgendeine Verwaltungsvorschrift?), daß ein weißer Strich („Markierung“), egal welcher Breite (davon hängt es auch ab, ob das rechts davon ein Schutzstreifen oder ein Radfahrstreifen ist), auf der Straße nicht zählt, um einen vermeintlichen Radweg genau zu einem solchen zu machen – und das dann auch noch mit Benutzungspflicht.
    Ich war bisher immer der Meinung, daß ein echter Radweg eine echte bauliche Trennung von der Fahrbahn haben muß (Bordstein, Grünstreifen, …).

    Ansonsten kann ich all dem, was geschrieben wurde, zustimmen.
    Ich bin der Meinung, daß Verkehrsplaner nur die Fahrwege planen sollten und dürften, deren dafür gedachte Fahrzeuge sie auch hauptsächlich benutzen. Dann würde sicherlich das eine und andere Aha-Erlebnis aufkommen.

  3. Ferenc sagt:

    @AntiGravEinheit:

    Ich habe sinngemäß aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm) zitiert. Demnach sind auch Radfahrstreifen „benutzungspflichtige Radwege“.

    Es ist richtig: Der Strich definiert keinen Radfahrstreifen.

    Eine Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnbegrenzung (durchgezogene Linie, Verkehrszeichen 295) allein macht den rechts von ihr liegenden Bereich nicht zu einem Radfahrstreifen. Hierzu ist gleichzeitig die Anordnung der Benutzungspflicht durch Zeichen 237 (Radweg: weißes Fahrradsymbol auf blauem Grund) – als Verkehrsschild! – erforderlich.

    Wichtig: Fahrradpiktogramme oder selbst das auf den Boden gemalte Verkehrszeichen haben hier rechtlich keine Aussagekraft. Ohne das Schild handelt es sich um einen Seitenstreifen. Dieser darf von Radfahrern benutzt werden, eine Pflicht besteht nicht. Auf einem Seitenstreifen darf aber, falls es nicht aus anderen Gründen untersagt ist, grundsätzlich mit Kraftfahrzeugen gehalten oder geparkt werden, auf Radfahrstreifen naturgemäß nicht.

    Die Fahrbahnbegrenzung neben einem Radfahrstreifen soll (nicht: muß) als Breitstrich (25 cm an Stelle der üblichen 12 cm) ausgeführt sein.

    Ein sogenannter „Schutzstreifen“ hingegen ist mit Leitlinie (unterbrochene Linie: Zeichen 340) und (!) auf dem Boden aufgebrachten Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet. Er gehört rechtlich zur Fahrbahn. Kraftfahrzeuge dürfen ihn nur bei Bedarf und ohne Gefährdung des Radverkehrs befahren und nicht auf ihm geparkt werden. Halten allerdings ist unverständlicherweise statthaft, soweit nicht mittels Beschilderung untersagt.

    Eine Benutzungspflicht für Radfahrer besteht nicht. Diese unterliegen lediglich dem allgemeinen Rechtsfahrgebot, welches einen Seitenabstand zum Fahrbahnrand von ca. 1 m bzw. zu stehenden Kraftfahrzeugen von bis zu 1,5 m vorsieht. Bei einer (häufig, teils deutlich unterschrittenen) Regelbreite des „Schutzstreifens“ von 1,50 m bedeutet das: Der Radfahrer ragt bei einem eigenen Querschnittsbedarf von 1 m (einschließlich der in den technischen Regelwerken vorgesehenen Schwankungsbreite) mindestens 50 cm in die übrige Fahrbahn hinein.

    Die fehlenden bzw. unzureichenden seitlichen Sicherheitsräume gehören zu den Hauptschwachpunkten der Radfahr- wie der „Schutzstreifen“. Selbst bei regelkonformer Anlage genügen sie nicht. Zudem werden Kraftfahrer durch die „trennende“ Markierung – wie auch durch die Bordsteine bei baulichen Radwegen – verleitet, viel zu dicht an den Radlern vorbeizufahren. Eine Reihe angeblicher Alleinunfälle, begleitet von „Fahrerflucht“ des verursachenden Kfz-Lenkers, dürfte so zu erklären sein (siehe auch: http://www.adfc-weimar.de/download/Seitenabstand.pdf!).