Tanz am Aschermittwoch verboten

Der Aschermittwoch, 18. Februar, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „Stiller Tag“. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der ihnen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Verboten sind daher nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von beispielsweise Spielhallen. Sportveranstaltungen hingegen sind erlaubt.