Bayreuther Umweltamt macht auf die Vorgaben der städtischen Baumschutzverordnung aufmerksam
Wann darf was und wie gefällt werden?
Der Spätsommer neigt sich dem Ende zu. Mit ihm endet auch das vom Bundesnaturschutzgesetz vorgegebene, zeitliche Verbot (1. März bis 30. September) für die Beseitigung von Bäumen. Unabhängig hiervon gilt in Bayreuth jedoch ganzjährig die vom Stadtrat 2005 beschlossene Baumschutzverordnung, worauf das Rathaus in einer Pressemitteilung hinweist. Mit ihr soll der Bestand an großen Laubbäumen im Stadtgebiet geschützt werden.
Es gibt aber auch Ausnahmen: Nicht geschützt sind einstämmige Bäume mit einem Stammumfang unter 80 Zentimeter und mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn keiner der Stämme mehr als 50 Zentimeter Umfang aufweist – jeweils gemessen einen Meter über dem Erdboden. Sie dürfen – so sie nicht durch eine Einzelanordnung geschützt sind – ebenso ohne Genehmigung gefällt werden, wie Nadelbäume (mit Ausnahme von Eiben und Ginkgos), Pappeln (mit Ausnahme der Silberpappel) und Obstbäume (mit Ausnahme von Wildobstbäumen und Walnussbäumen). Gleiches gilt für den Baumbestand der Forstwirtschaft und des Ökologisch-Botanischen Gartens der Universität Bayreuth, für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie Bäume in ausgewiesenen Kleingartenanlagen.
Wer einen geschützten Baum fällen oder wesentlich verändern will, braucht hierfür grundsätzlich eine Befreiung der Stadt Bayreuth. Sie muss schriftlich vom Eigentümer beantragt werden. Der Antrag kann auch vom Mieter oder Pächter des Baumgrundstückes gestellt werden, wenn sich der Eigentümer damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Er kann außerdem vom Eigentümer eines Nachbargrundstückes gestellt werden, wenn er die öffentlich-rechtliche Befreiung benötigt, um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch geltend machen zu können.
Außerdem weist das Umweltamt der Stadt darauf hin, dass im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebiete das Beseitigen von Bäumen außerhalb des Waldes generell nur mit einer Erlaubnis der Stadt Bayreuth zulässig ist. Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Vollständige Verordnungstexte und Antragsformulare sind beim Amt für Umweltschutz im Neuen Rathaus, Luitpoldplatz 13, erhältlich. Sie können außerdem auf den Internetseiten der Stadt unter www.bayreuth.de heruntergeladen werden.
Für weitere Auskünfte und Erklärungen stehen die Mitarbeiter des Amtes für Umweltschutz im Neuen Rathaus, 4. Stock, Zimmer 410 oder Zimmer 413, Telefon (09 21) 25 13 68 oder 25 13 88, gerne zur Verfügung.
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