Vorrang für Schutz- und Erholungsfunktionen im Staatswald
BN fordert Reduktion der Gewinnvorgaben zugunsten des Gemeinwohls
Von allen Waldbesitzarten kommt dem Bayerischen Staatswald die größte Bedeutung für die Erholung zu. Nach der Waldfunktionsplanung sind dort über 250.000 Hektar als Erholungswälder ausgewiesen, das ist über 1/3 des Staatswaldes. „Wir fordern deshalb, dass in den Staatswäldern Erholung und Naturschutz stärker berücksichtigt werden. Dafür müssen die Vorgaben der Bayerischen Staatsforsten (BaySF) Millionengewinne zu erzielen reduziert werden“, so Hubert Weiger, BUND Naturschutz (BN)-Landesvorsitzender. Denn obwohl das Waldgesetz eine vorbildliche Waldwirtschaft festschreibt und der Staatswald dem allgemeinen Wohl in besonderem Maß zu dienen hat, werden die Schutz- und Erholungsfunktionen nicht angemessen berücksichtigt, sondern dem Holzeinschlag und dem Gewinn untergeordnet. Der BN begrüßt deshalb die Initiative des SPD-Umweltexperten MdL Florian von Brunn, die Schutz- und Erholungsfunktionen im Staatswald stärker zu gewichten.
Während für die Staatsforstverwaltung vor der Forstreform die Ziele der Waldfunktionsplanung verbindliche Grundlage waren, wollen die BaySF heute unmittelbare Vorgaben für die forstliche Planung und die Waldbewirtschaftung nicht erkennen. Zwar bekennen sich die BaySF dazu, dass bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Schutz- und Erholungsfunktionen gesichert und verbessert werden sollen. Zwei Fallbeispiele verdeutlichen, dass es im BaySF-Forstalltag anders läuft: im Nürnberger Reichswald wurden im Erholungswald der höchsten Stufe 1 trotz Protesten von Bürgern und Verbänden im Vorfeld auf mehreren 100 Metern entlang eines vielbegangenen Wander- und Radweges nahezu alle Altbäume entnommen. Ebenfalls 2012 wurde im Bodenschutz-und Erholungswald im Fichtelgebirge eine dichte Feinerschließung angelegt, die Holznutzung verursachte anschließend Bodenschäden. Auch hier gab es Proteste der Bevölkerung und der Verbände.
Diese zwei Fallbeispiele in Erholungswäldern zeigen, dass die Abwägung sehr einseitig erfolgt: die Holznutzung wird im Normalfall ohne weitere Rücksicht auf die Erholungsfunktionen durchgeführt. Von einer bevorzugten Erfüllung der Erholungsfunktionen in diesen Wäldern kann da keine Rede sein. Dies ist daran erkennbar, dass es im Regelfall kaum Unterschiede beim Holzeinschlag in Wäldern mit und ohne besondere Waldfunktionen gibt. Der BN fordert deshalb, dass die Forstplanung die von der Waldfunktionsplanung ermittelte Vorrangfunktion berücksichtigen und die Holznutzung danach ausrichten muss. Deshalb muss im Staatswald ein klarer Vorrang für die Schutz- und Erholungsfunktionen im Waldgesetz verankert werden. Nur damit lässt sich sicherstellen, dass der Nutzen für die Allgemeinheit optimiert wird.
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