Gerichtsbeschluss gibt GAL-Klage gegen Bamberger OB Recht
Verwaltungsgericht Bayreuth stärkt am Beispiel Bamberg Rechte von Räten in ganz Bayern
Die Post, die die GAL-Stadtratsfraktion vor kurzem aus Bayreuth erhielt, könnte Konsequenzen für Bamberg und darüber hinaus für ganz Bayern haben. Dabei handelt es sich nur um eine einfache Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, die es aber in sich hat.
Hintergrund war die Klage der grünen Stadtratsfraktion vom Februar 2014. Darin hatte die GAL gegenüber dem Oberbürgermeister die geschäftsordnungsmäßige Behandlung eines Antrags vom Dezember 2010 eingeklagt. Dieser wurde angeblich seither im Rathaus bearbeitet und kam trotz mehrfacher Mahnungen bis hin zur Regierung von Oberfranken auf keine Tagesordnung eines Stadtratsgremiums.
Erst die Klage brachte Bewegung in die Sache: Im April 2014 – dreieinhalb Jahre nach Antragstellung – befasste OB Starke den Finanzsenat und die Vollsitzung mit dem GAL-Antrag. Der ursprüngliche Klageantrag war damit erledigt und wurde vor Gericht nicht mehr verhandelt. Der Oberbürgermeister entging auf diese Weise einer Verurteilung zur Behandlung des Antrags im Stadtrat.
Zu beschließen hatte das Verwaltungsgericht jedoch in Bezug auf die Verfahrenskosten – und dieser Beschluss ging nun voll zu Lasten der Stadt, die sämtliche Kosten zu tragen hat. Doch dahinter steckt mehr als eine Entscheidung über ein paar Hundert Euro. Das Gericht hatte nämlich derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die „im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre“. In seinem Beschluss stellt das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, „dass die Klage zulässig war und in der Sache Erfolg gehabt hätte.“ Die GAL sieht sich deshalb zu Recht als Siegerin des Verfahrens. Und tatsächlich beinhaltet der Gerichtsbeschluss eine Stärkung der Rechte von kommunalen MandatsträgerInnen generell und ist ein Novum in der bayernweiten Rechtssprechung.
Die gegnerische Partei, Oberbürgermeister Starke als Vertreter der Stadt Bamberg, hatte argumentiert, dass die GAL-Stadtratsfraktion nicht klageberechtigt und die Klage deshalb unzulässig sei. Diesem Argument folgte das Gericht nicht. Es sprach der Fraktion sogar ausdrücklich ein „Rechtsschutzbedürfnis“ zu, also die Möglichkeit, konkret das Antragsrecht auch vor Gericht durchzusetzen.
Ganz wesentlich sind aber die inhaltlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es bekräftigt das Recht der kommunalen MandatsträgerInnen, auf „Aufnahme ihres beantragten Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung“. Eine Vorbereitungszeit für die Behandlung liege zwar im Organisationsermessen des Oberbürgermeisters, so das Gericht, diese sei aber nicht unbegrenzt. „Der Oberbürgermeister kann jetzt also nicht mehr die Behandlung eines Antrags nach Belieben verzögern, wie das so häufig Usus in Bamberg ist“, kommentierte GAL-Fraktionsvorsitzende Ursula Sowa bei einer Pressekonferenz.
Ganz prinzipiell verweist das Gericht auf die Eigenständigkeit des Stadtrats insgesamt, der jederzeit eine Vertagung des Antrags beschließen könne, wenn dieser noch weiter vorbereitet werden müsse. Genau in dieses Recht dürfe der Oberbürgermeister nicht eingreifen, indem er einen Antrag nicht auf die Tagesordnung setze. „Über die Behandlung befindet also der Stadtrat und nicht der Oberbürgermeister. Damit wird die Position des Rates insgesamt gestärkt“, stellte GAL-Stadtrat Peter Gack fest. Er arbeitet als Geschäftsführer der grünen kommunalpolitischen Vereinigung und berät Grünen-Räte in ganz Bayern. Nach seiner Einschätzung setzt der Beschluss bayernweit ein Zeichen. „Kommunale Mandatsträger haben Rechte gegenüber der Verwaltung und zur eigenen Selbstbestimmung, und diese können sie auch vor Gericht durchsetzen.“
Die beiden GAL-Fraktionsmitglieder verwiesen darauf, dass sie mit ihrer Haltung nicht alleine stünden, weshalb auch der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler Dieter Weinsheimer bei der Pressekonferenz anwesend war. Auch er kämpft um prinzipielle Stadtratsrechte wie etwa derzeit im Konflikt mit der Stadtverwaltung um die Frage, wann und wie die Öffentlichkeit über Beschlüsse informiert werden darf, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden.
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