Landkreis Bamberg: Kurzzeitpflege in der Ferienzeit
Pflegende Angehörige können häufig eine dringend erforderliche Auszeit nur dann nehmen, wenn die Betreuung des Pflegebedürftigen gesichert ist. Die Heimaufsichtsbehörde des Landratsamtes Bamberg macht darauf aufmerksam, dass auch in diesem Jahr wieder verschiedene Heime im Landkreis Bamberg Kurzzeitpflegeplätze in der Ferienzeit anbieten.
Eine Übersicht der entsprechenden Einrichtungen kann im Internet unter www.landkreis-bamberg.de/Pressemitteilungen abgerufen werden. Die genannten Heime haben sich bereiterklärt, während der Ferienzeit eine bestimmte Anzahl an Plätzen für Kurzzeitunterbringungen freizuhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht gegenüber der Pflegekasse ein Anspruch auf Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen im Jahr, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit o.ä. ausfällt. Voraussetzung ist, dass das Pflegeverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. In bestimmten Situationen besteht dabei Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Näheres teilt die zuständige Pflegekasse mit. In der Regel sind die Kurzzeitpflegeeinrichtungen bei der Antragstellung behilflich.
Erfahrungsgemäß sind auch weitere, hier nicht aufgeführte Alten- und Pflegeheime bereit, eine zeitlich befristete Betreuung zu übernehmen. Deren Anschriften sind aus den Telefonbüchern ersichtlich oder können bei den Sozialämtern der Gemeinden, Städte und Landkreise erfragt oder auf der Landkreis-Homepage unter www.landkreis-bamberg.de/Soziales-und-Senioren abgerufen werden.
Altenpflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg
Beteiligung 2014 an der Aktion „Kurzzeitpflegeplätze in der Ferienzeit“
Anschrift | Träger | Tagessatz | |
Seniorenzentrum Schloss Baunach Überkumstr. 32 96144 Baunach Tel. 09544/98755 0 | Seniotel Pflegedienst gGmbH Oberend 29 96110 Scheßlitz Tel. 09542/779 115
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 81,56 € DZ 85,76 € EZ 95,04 € DZ 99,24 € EZ 104,97 € DZ 109,17 € EZ |
AWO Seniorenzentrum Bischberg Amselstraße 1 96120 Bischberg Tel. 0951/700868 0 | AWO Kreisverband Bamberg Stadt und Land e.V. Hauptsmoorstraße 26a 96052 Bamberg Tel. 0951/4074 0
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 84,19 € DZ 97,83 € DZ 107,89 € DZ
zzgl. 5,00 € bzw. 6,50 € DZ |
AWO Seniorenzentrum am Schützenhaus Schützenstraße 20 96149 Breitengüßbach Tel. 09544/9850 0 | AWO Kreisverband Bamberg Stadt und Land e.V. Hauptsmoorstraße 26 96052 Bamberg Tel. 0951/4074 0
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 83,25 € DZ 97,01 € DZ 107,15 € DZ
zzgl. 5,00 € bzw. 6,50 € DZ |
Seniorenzentrum St. Vitus Hauptstr. 11 96138 Burgebrach Tel. 09546/5938 0 | Seniorenzentrum St. Vitus gGmbH Oberend 29 96110 Scheßlitz Tel. 09542/779 115
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 81,22 € DZ 85,42 € EZ 94,69 € DZ 98,89 € EZ 104,62 € DZ 108,82 € EZ |
Seniorenzentrum Buttenheim Hauptstr. 91 96155 Buttenheim Tel. 09545/35955 0 | Seniorenzentrum Buttenheim gGmbH Oberend 29 96110 Scheßlitz Tel. 09542/779 115
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 81,72 € DZ 85,92 € EZ 95,27 € DZ 99,47 € EZ 105,25 € DZ 109,45 € EZ |
Seniorenzentrum Gundelsheim Karmelitenstr. 20 96163 Gundelsheim Tel. 0951/208768 0 | Seniotel Pflegedienst gGmbH Oberend 29 96110 Scheßlitz Tel. 09542/779 115 | Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
| 79,94 € DZ 84,94 € EZ 93,21 € DZ 98,21 € EZ 102,99 € DZ 107,99 € EZ
|
Gemeinnützige Tabea – Leben in Heiligenstadt GmbHFamilienzentrum 6 91332 Heiligenstadt Tel. 09198/808 142 | Gemeinnützige Tabea – Leben in Heiligenstadt GmbH Familienzentrum 6 91332 Heiligenstadt Tel. 09198/808 0 | Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
Eigenanteil Kurzzeitpflege-Gast täglich | 85,86 € DZ 88,92 € EZ 99,61 € DZ 102,67 € EZ 109,75 € DZ 112,81 € EZ
30,61 € DZ 33,67 € EZ |
Gewo-Seniorenwohnpark Lichteneiche Stockseestr. 6a 96117 Memmelsdorf Tel. 0951/40737 0 | Seniotel Pflegedienst gGmbH Oberend 29 96110 Scheßlitz Tel. 09542/779 115
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 81,12 € DZ 85,32 € EZ 94,59 € DZ 98,79 € EZ 104,52 € DZ 108,72 € EZ |
AWO Seniorenwohnanlage Oberhaid Friedrich-Eberth-Str. 8b 96173 Oberhaid Tel. 09503/50230 | AWO Kreisverband Bamberg Stadt und Land e.V. Hauptsmoorstraße 26a 96052 Bamberg Tel. 0951/4074 0
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 83,43 € DZ 97,07 € DZ 107,13 € DZ
zzgl. 5,00 € bzw. 6,50 € DZ |
Pflegeeinrichtung St. Kilian Oberend 29 96110 Scheßlitz Tel. 09542/779 118 | Seniotel Pflegedienst gGmbH Oberend 29 96110 Scheßlitz Tel. 09542/779 115
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 81,50 € DZ 85,70 € EZ 94,97 € DZ 99,17 € EZ 104,90 € DZ 109,10 € EZ
|
Seniorenzentrum St. Elisabeth Neumarkt 4 96110 Scheßlitz Tel. 09542/7738 0 | Seniorenzentrum St. Elisabeth gGmbH Oberend 29 96110 Scheßlitz Tel. 09542/779 115
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 81,45 € DZ 86,03 € EZ 94,72 € DZ 99,30 € EZ 104,50 € DZ 109,08 € EZ |
Seniorenzentrum Stegaurach Lerchenweg 57 96135 Stegaurach Tel. 0951/29955 0 | Seniorenzentrum Stegaurach gGmbH Oberend 29 96110 Scheßlitz Tel. 09542/779 115
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 81,01 € DZ 85,21 € EZ 94,48 € DZ 98,68 € EZ 104,41 € DZ 108,61 € EZ |
AWO Seniorenzentrum Strullendorf Pfarrer-Haar-Straße 11a 96129 Strullendorf Tel. 09543/4191 0 | AWO Kreisverband Bamberg Stadt und Land e.V. Hauptsmoorstraße 26a 96052 Bamberg Tel. 0951/4074 0 | Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 82,54 € DZ 96,12 € DZ 106,12 € DZ
zzgl. 5,00 € bzw. 6,50 DZ |
Marienheim Altenpflege Trabelsdorf Mathesleite 9 96170 Lisberg Tel. 09549/8348 | Marienheim Altenpflege GmbH Mathesleite 9 Trabelsdorf 96170 Lisberg Tel. 09549/8348 | Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 | 78,70 € DZ 90,59 € DZ 99,36 € DZ |
Hinweise
Die genannten Einrichtungen haben sich ausdrücklich bereiterklärt, während der Ferienzeit eine bestimmte Anzahl an Plätzen für Kurzzeitunterbringungen freizuhalten.
Im Hinblick auf die zu erwartende hohe Nachfrage bitten wir Sie, sich möglichst frühzeitig mit den Einrichtungen in Verbindung zu setzen. Bitte rufen Sie bei der Einrichtung an (s. linke Spalte). Dies hilft Ihnen und den Einrichtungen bei der notwendigen Planung.
Nach unserer Erfahrung sind auch die übrigen, nicht in dieser Liste aufgeführten Alten- und Pflegeeinrichtungen gerne bereit, eine zeitlich befristete Betreuung alter Menschen zu übernehmen, wenn dies in der Einrichtung gerade möglich ist. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich bei Bedarf auch mit diesen Einrichtungen in Verbindung zu setzen.
Die Anschriften weiterer Einrichtungen finden Sie in den Telefonbüchern bzw. „Gelben Seiten“. Auch bei den Sozialämtern der Gemeinden, Städte u. Landkreise können Sie die Anschriften der örtlichen Heime erfahren. Ein Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg finden Sie auch unter www.landkreis-bamberg.de/Soziales-und-Senioren.
Die Tagessätze können sich aufgrund neuer Pflegesatzverhandlungen noch ändern, die Angaben sind insoweit ohne Gewähr!
Ergänzend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. §§ 39 und 42 SGB XI – Pflegeversicherungsgesetz) gegenüber der Pflegekasse ein Anspruch auf Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege besteht:
§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
§ 42 Kurzzeitpflege
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Näheres teilt Ihnen Ihre zuständige Pflegekasse mit. In der Regel liegen entsprechende Formulare auch bei den Kurzzeitpflegeeinrichtungen vor. Bei der Antragstellung sind Ihnen die Einrichtungen behilflich.
Neueste Kommentare