Amerikanische Faulbrut im Landkreis Bamberg

Zwischen den Ortschaften Oberhaid und Dörfleins wurde bei Bienen der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt. Infolgedessen wurde gemäß Bienenseuchen-Verordnung ein Sperrbezirk erklärt, der das Gebiet zwischen diesen beiden Ortschaften sowie nahezu die gesamte Ortschaft Dörfleins umfasst.

Bei dieser anzeigepflichtigen Krankheit ist folgendes zu beachten:

  • die Amerikanische Faulbrut ist eine reine Erkrankung der Bienenbrut und weder für andere Tiere noch Menschen ansteckend
  • Honig kann bedenkenlos verzehrt werden
  • Bienenhaltungen müssen – sofern noch nicht geschehen – beim Fachbereich Veterinärwesen am Landratsamt Bamberg gemeldet werden

Bei der Faulbrut handelt es sich um eine bakterielle Brutkrankheit der Honigbienen. Im Gegensatz zur relativ harmlosen Europäischen Faulbrut gilt die Amerikanische Faulbrut als bösartig und ist eine Erkrankung der älteren Bienenbrut, nämlich der Streckmaden. Im Erkrankungsverlauf löst sich die gesamte Körperstruktur der Larven auf und es bleibt nur eine zähe, braune, schleimige Substanz übrig, die später zu einem dunklen Schorf eintrocknen kann. Die Bezeichnung „amerikanisch“ bezieht sich nicht auf ein Ursprungsgebiet, sondern auf den Ort der Entdeckung; die Krankheit tritt weltweit auf.

Für Fragen steht der Fachbereich Veterinärwesen am Landratsamt Bamberg zur Verfügung (Tel.: 0951/85-751).

Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) und der Bienenseuchen-Verordnung; Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Nach Mitteilung des Amtstierarztes vom 6. Juni 2014 wurde bei aus elf Bienenvölkern bestehenden Bienenbeständen auf den Grundstücken Flur-Nummer 4294 und 4295 der Gemarkung Hallstadt die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

Das Landratsamt Bamberg erlässt folgende Allgemeinverfügung:

  1. Gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung wird hiermit das Gebiet der Gemeinden Hallstadt, Kemmern und Oberhaid in einem Umkreis von 1,5 Kilometern um den von der Amerikanischen Faulbrut der Bienen auf den Grundstücken Flur-Nummer 4294 und 4295 der Gemarkung Hallstadt betroffenen Bienenbestand zum Sperrbezirk erklärt.
Grenzen des Sperrbezirks

Grenzen des Sperrbezirks

Die Grenzen des Sperrbezirks sind in einer Karte (siehe Bild rechts), die als Anlage Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, dargestellt.

  1. Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk oder ihre Vertreter haben unverzüglich ihre Bienenstände unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl dem Landratsamt Bamberg, Fachbereich Veterinärwesen, Ludwigstr. 23, 96052 Bamberg, Tel.: 0951/85-751, Fax.: 0951/85-753 oder E-Mail: veterinaeramt@lra-ba.bayern.de anzuzeigen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde erfolgt ist.
  2. Gemäß § 11 der Bienenseuchen-Verordnung gilt für den Sperrbezirk Folgendes:

3.1.    Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei Monate und spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenbestandes zu wiederholen.

3.2.    Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3.3.    Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

3.4.    Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

  1. Die Vorschrift der Nr. 3.3 findet keine Anwendung auf
    1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen und unter der Bezeichnung Seuchenwachs abgegeben werden.
    2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
  2. Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
  3. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) sofort vollziehbar.
  4. Das Erlöschen der Amerikanischen Faulbrut im Sperrbezirk wird öffentlich bekannt gemacht, sobald die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
  5. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Bamberg in Kraft.

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) muss nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden. Der gesamte Verwaltungsakt mit umfassender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt im Landratsamt Bamberg, Zimmer
S 017 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.