Klinikum Bayreuth GmbH zieht Folgerungen aus der Rechtsprechung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10. Juli 2013 hat sich die Rechtslandschaft für den Einsatz von Leiharbeitnehmern gravierend geändert: In Erfurt wurde entschieden, dass der Betriebsrat eines Entleiherbetriebes seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn der Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht nur vorübergehend erfolgen soll. Nach der Auffassung des Gerichts gestattet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Arbeitgebern nur einen vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitnehmern, etwa zum Zweck der Vertretung oder zur Bewältigung von Arbeitsspitzen, nicht aber eine längerfristige Bindung.
Die Klinikum Bayreuth GmbH beschäftigt insgesamt 2.300 Mitarbeiter. In den Bereichen Speisenversorgung (Küche) sowie Hol- und Bringdienst setzt das Unternehmen aufgrund früherer Verträge neben bislang 74 eigenen Mitarbeitern auch längerfristig etwa 45 Leiharbeitnehmer ein. Es galt nun, unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG eine rechtssichere und zugleich wirtschaftliche Lösung für die personelle Besetzung der vorstehenden Bereiche zu finden.
Der Aufsichtsrat der Klinikum Bayreuth GmbH befasste sich in seiner Sitzung am 14. April mit der Angelegenheit und gab „grünes Licht“ für die von der Geschäftsführung vorgeschlagene Lösung. Danach werden die Bereiche Speisenversorgung und Hol- und Bringdienst neu organisiert, sodass die Tätigkeitsfelder entweder vollständig von eigenen Mitarbeitern erbracht werden oder über Dienstleistungsverträge von Dritten eingekauft werden.
Durch diese Gestaltung gelingt es, einerseits den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und andererseits die Beschäftigten der Klinikum Bayreuth GmbH im Unternehmen zu halten und einen im Zuge eines vollständigen Outsourcing entstehenden Wechsel von Arbeitsplätzen zu einem anderen Arbeitgeber zu vermeiden. Die Klinikum Bayreuth GmbH wird dabei ihrer Rolle als verantwortungsbewusster Arbeitgeber gerecht und verzichtet im Interesse ihrer Beschäftigten auf weitergehende Schritte, die zwar wirtschaftliche Vorteile brächten, aber einschneidende Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse hätten.
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