Bayreuth: Keine Alternative zur europaweiten Ausschreibung des Stadtmarketings
Klarstellung aus dem Rathaus zur jüngsten Stadtratsdiskussion um die Zukunft der BMTG
Die jüngsten Diskussionen im Stadtrat um die Überprüfung des ganzheitlichen Stadtmarketings und die künftige Rolle der Bayreuth Marketing & Tourismus GmbH (BMTG) veranlasst das Rathaus zu einer Klarstellung. In einer Pressemitteilung weist Oberbürgermeisterin Brigitte Merk-Erbe darauf hin, dass die Verwaltung vorgeschlagen hatte, im Zuge der Überprüfung des ganzheitlichen Stadtmarketings auch die Varianten einer städtischen Dienststelle oder die Gründung einer städtischen Gesellschaft zu prüfen. Dies hätte erhebliche Vorteile gerade in Bezug auf die Sicherheit der Arbeitsplätze der Mitarbeiter der BMTG gehabt.
Eine von der CSU geführte Mehrheit des Stadtrats hat jedoch am 18. Dezember vergangenen Jahres beschlossen, nur die beiden Varianten einer europaweiten Ausschreibung oder einer Überführung der BMTG ins städtische Eigentum weiter zu verfolgen. Nachdem Letzteres wegen der unsicheren Rechtslage ausscheidet, bleibt nur eine europaweite Ausschreibung als gangbarer Weg übrig. Dies hat auch der Stadtrat am vergangenen Mittwoch mit seiner Entscheidung bestätigt. „Festzuhalten bleibt, dass die CSU mit ihrem Abstimmungsverhalten im Dezember dafür gesorgt hat, dass einzig die europaweite Ausschreibung als Handlungsoption übriggeblieben ist, um die im Jahr 2009 gemachten Fehler zu heilen“, betont die Oberbürgermeisterin.
Merk-Erbe verweist in diesem Zusammenhang auf die unmissverständlichen Aussagen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes in Sachen BMTG: „Die entgeltliche Übertragung der Aufgaben des Innenstadt-, Veranstaltungs- und Facilitymanagements an die Bayreuth Marketing & Tourismus GmbH ohne europaweites Vergabeverfahren dürfte gegen das Wettbewerbsrecht des Bundes verstoßen. Soweit Zahlungen ohne konkrete Gegenleistungen erfolgen, kann außerdem eine notifizierungspflichtige Beihilfe vorliegen. Weiterhin bestehen Regelungsdefizite und Mängel beim Vollzug des Vertrags.“
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