Oberlandesgericht Bamberg entscheidet in der Unterbringungssache Gustl M.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat mit Beschluss vom 24. März 2014 eine sofortige Beschwerde von Herrn M. gegen einen Beschluss des Landgerichts Bayreuth aus dem Jahre 2011 für erledigt erklärt und den weitergehenden Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung seit dem 11. Mai 2011 nicht mehr vorgelegen haben, abgelehnt.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 hatte das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung von Herrn M. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen von Herrn M. eingelegte sofortige Beschwerde war durch Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 verworfen worden. Dieser Beschluss war auf die Verfassungsbeschwerde von Herrn M. vom Bundesverfassungsgericht am 26. August 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen worden.
In seiner nun getroffenen Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass mit der inzwischen erfolgten Anordnung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch das Oberlandesgericht Nürnberg und der Entlassung von Herrn M. aus dem Vollzug der Unterbringung die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 „prozessual überholt“, d.h. gegenstandslos geworden sei; das beim Oberlandesgericht Bamberg auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2013 weiter anhängige Verfahren habe sich somit spätestens zu diesem Zeitpunkt objektiv erledigt.
Mit vergleichbarer Begründung hat der Senat in seinem Beschluss vom 24.3.2014 den weiteren Antrag von Herrn M., Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 30. Juli 2012 und vom 10. Juni 2013, in denen jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden war, sowie hierauf jeweils ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. September 2012 und vom 16. Juli 2013 für gegenstandslos zu erklären, abgelehnt.
gez.
Brößler
Richter am Oberlandesgericht
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