Tanzveranstaltungen am Aschermittwoch verboten

Symbolbild Polizei

Der Aschermittwoch, 5. März, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „Stiller Tag“. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der ihnen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Verboten sind daher nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von zum Beispiel Spielhallen. Sportveranstaltungen hingegen sind erlaubt.