Stadt Bayreuth: Schutz des Buß- und Bettags
Der Buß- und Bettag, Mittwoch, 20. November, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „stiller Tag“. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind nicht zulässig. Gleiches gilt auch für Tanzveranstaltungen und den Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie Spielhallen.
Wie die Stadtverwaltung mitteilt, gelten für den Buß- und Bettag aber noch weitere Regelungen. So ist während der Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr jeder vermeidbare, den Gottesdienst störende Lärm in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gotteshäusern verboten. Eine Befreiung hiervon kann im Einzelfall nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Bekenntniszugehörige Arbeitnehmer haben das Recht, von der Arbeit fern zu bleiben. Dies gilt jedoch nicht für Arbeiten, die nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werden dürfen und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betroffenen Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. An Bayreuths Schulen entfällt an diesem Tag der Unterricht.
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