Leserbrief: Verkehrsgefährdung durch Wahlplakate

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Radweg Magazinstrasse

Radweg Magazinstrasse

Kaum hat der Wahlkampf begonnen, sind sie wieder da: verkehrsgefährdend angebrachte Wahlwerbeplakate. Offensichtlich wird die Einhaltung der diesbezüglichen Auflagen nicht kontrolliert.

Der südliche Gehweg des Regensburger Rings ist nicht einmal einen Meter breit. Grund ist die rechtswidrige Anordnung des benutzungspflichtigen Zweirichtungsradwegs. „Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen“, schreibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), eine bindende Rechtsnorm, vor. Die Regelbreite des verbleibenden Gehwegs soll – nach der jüngsten Aktualisierung der entsprechenden Richtlinien – mindestens 2,50 m betragen. An kurzen Engstellen (nicht länger als 50 m) sind 2,20 m zulässig.

Der Vollständigkeit halber: Der Radweg entspricht gleichfalls nicht den zwingenden Vorgaben zu seiner eigenen lichten Weite, sicherer Linienführung und Hindernisfreiheit.

Derzeit versperren eine Reihe in Kopfhöhe angebrachter Wahlplakate den schönfärberisch „Gehweg“ genannten, schmalen Pfad. Der Fußverkehr ist genötigt, über die als Radweg markierte Fläche auszuweichen. Konflikte sind vorprogrammiert.

Auch im weiteren Verlauf belegen die Verkehrsbehörden, wie gleichgültig ihnen die Belange des nicht motorisierten Verkehrs sind. Der hier ebenfalls benutzungspflichtig angeordnete Zweirichtungsradweg der Magazinstraße ist durchgehend unter 1,50 m breit, teils aber durch Lichtmasten bis auf 87 cm verengt (2,00 m dürfen ausnahmslos nicht unterschritten werden). Der Gehweg ist weitgehend vergleichbar eng. Seit Wochen schon stehen Baustellenschilder auf dem Radweg und verschmälern ihn zusätzlich (Anlage):

„Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer … von der zuständigen Behörde Anordnungen … darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen kennzeichnen zu haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen“ (Straßenverkehrs-Ordnung, §45-6). „Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen“ (VwV-StVO).

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
Martin-Ott-Straße 8