HWK Oberfranken: Steuerbonus für Handwerksleistungen jetzt auch bei Erweiterungen und Umbauten
Hauptgeschäftsführer Thomas Koller: Handwerk begrüßt das gestern veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs
„Gut für alle Hausbesitzer, aber auch gut für das Handwerk“, so kommentiert Handwerkskammer- Hauptgeschäftsführer Thomas Koller das heute veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 13.7.2013; AZ. VI R 61/10), in dem nun durch das oberste Gericht klargestellt wird, dass beim so genannten Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch Aufwendungen für Erweiterungs- oder Umbauten am Gebäude steuerlich geltend gemacht werden können.
Bisher waren nur Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im engeren Sinne zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines Gebäudes berücksichtigt worden (reiner Erhaltungsaufwand, nicht jedoch Herstellungsaufwand). Jetzt ist rechtsverbindlich geklärt, dass der Steuerbonus auch bei geringfügigen Wohnflächenerweiterungen, etwa wenn das Dachgeschoss ausgebaut wird, genutzt werden kann. Der Steuerbonus kann jetzt auch bei Umbauten geltend gemacht werden, etwa für den Umbau einer Terrasse zu einem Wintergarten. Aufwendungen für Neubauten eines Gebäudes können allerdings nach wie vor nicht geltend gemacht werden.
Hauptgeschäftsführer Thomas Koller: „Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat umfassende Geltung, da das Urteil nunmehr veröffentlicht wurde und damit offiziell zur Anwendung verpflichtet. An den bisherigen Fördervorrausetzungen ändert sich ansonsten nichts (max. 1.200 EUR Steuerbonus pro Jahr = max. 20% von 6.000 EUR Arbeitskosten pro Jahr). Insbesondere muss der Steuerpflichtige nach wie vor eine Rechnung des Handwerkers mit ausgewiesener Mehrwertsteuer sowie ausgewiesenen Arbeitskosten der Aufwendungen im privaten Haushalt sowie die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs auf Nachfrage des Finanzamts einreichen“.
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