Leserbrief zu "Nadelöhr auf dem Radweg wird endlich behoben"

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zu „Nadelöhr auf dem Radweg wird endlich behoben“ – Fränkischer Tag vom 7. August 2013

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im April 2011 hatte ich kritisiert, Sie gäben zum baulichen Pfusch auf dem Radweg des Münchener Rings nur unkritisch die Position der verantwortlichen Behörde wieder. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hingegen würdigten Sie keines Wortes.

„…, werde ich bei nächster Gelegenheit gerne auf Ihre Stellungnahme zurück greifen“, hatten Sie geantwortet. Doch die Kernelemente meines damaligen Schreibens fanden sich bis heute – trotz ungezählter weiterer Anlässe – nicht in Ihrer Zeitung:

Radwegbenutzungspflicht nur in Ausnahmefällen zulässig
„Die Teilhabe der Radfahrer an der Benutzung der Straße wird mithin als der straßenverkehrsrechtliche ‚Normalfall’ vorausgesetzt; die Verweisung dieses Teils des fließenden Verkehrs auf einen Sonderweg stellt demgegenüber eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar“ – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. August 2009, Az. 11 B 08.186,

auch dann nur bei Einhaltung qualitativer Mindestanforderungen
„Wie sich u. a. aus der Begründung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift StVO ergibt … sind die Mindestanforderungen an die Breite von Radwegen bewusst gestellt worden … Dieses Anliegen würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn eine Straßenverkehrsbehörde unter Berufung auf die Verkehrssicherheit an früheren Benutzungspflichten festhält, ohne den baulichen Zustand des jeweiligen Radweges zu berücksichtigen. … Mit diesen Regelungen wird deutlich, dass den baulichen Anforderungen an einen Radweg und die sich hieran anknüpfende Radwegebenutzungspflicht erhebliche Bedeutung beigemessen wird und es der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich verwehrt sein soll, auf das Fehlen baulicher Alternativen hinzuweisen. Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten ist damit kein geeigneter Gesichtspunkt, um eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen zu rechtfertigen“ – Verwaltungsgericht Hannover, 23. Juli 2003, Az. 11 A 5004/01.

Wenig glaubhaft erscheint nach wie vor die Begründung des Staatlichen Bauamts: Unter Zeitdruck hätte man versäumt, rechtzeitig Alternativen zur Plazierung des Ampelmasts mitten auf dem Radweg zu suchen. Anzunehmen dürfte eher sein: Es war der Behörde einfach egal. Rechtliche und fachliche Vorgaben zu Gunsten des nicht motorisierten Verkehrs interessieren sie nicht. Hierin stimmt sie, wie viele Beispiele belegen, mit anderen Verkehrs-, Ordnungs- und Justizbehörden in Stadt und Region überein. Daß im konkreten Fall dennoch gehandelt wurde, läßt vermuten: Die Kommunikation im Nachgang Ihres seinerzeitigen Berichts ist offenbar „ganz oben“ bekannt geworden.

Ungeachtet dessen, geht der Unfug weiter: „Auch südlich des Münchener Rings steht der Ampelmast … mitten im Radweg. Dort geht es aber nicht so eng zu, weil Radler auf den Gehsteig ausweichen können“, schreiben Sie abschließend. Sie fordern quasi – auf Veranlassung des Staatlichen Bauamts? – zu einer Ordnungswidrigkeit auf. Denn das (fahrende) Ausweichen über den Gehsteig ist nicht erlaubt. Bei beengten Verhältnissen gilt dies selbst für das Schieben (StVO §25-2: „Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden.“) Hingegen ist das Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt, sollte der Radweg nicht benutzbar sein.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
Martin-Ott-Straße 8