Betreuungsgeld in Bayern: Einfach und schnell mit vorausgefüllten Antragsformularen
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth versendet täglich Betreuungsgeld-Anträge an Eltern, deren Kind ab dem 01.08.2012 geboren ist und die ihre Elterngeld-Monate ausgeschöpft haben.
„Eltern, die in Bayern wohnen und hier Elterngeld beansprucht haben, erhalten von uns das Antragsformular rechtzeitig vor dem Beginn ihres Betreuungsgeldanspruchs. Als besonderer Service sind die relevanten Daten aus dem Elterngeldverfahren darin bereits enthalten. So haben es die Familien ganz einfach“, sagt Erwin Manger, Vizepräsident des ZBFS und Leiter der Abteilung Familie.
Das ZBFS beantwortet die häufigsten Fragen der Eltern:
Wie erhalte ich den Antrag?
Wer in Bayern Elterngeld beantragt hat und in Bayern wohnt, bekommt ihn rechtzeitig zugesandt. Alle anderen können ihn über unser Informationsangebot anfordern.
Wo kann ich mich informieren?
Alle wichtigen Informationen finden Sie unter www.betreuungsgeld.bayern.de oder kontaktieren Sie unser Service-Telefon: 09 31 / 32 09 09 29 oder die E-Mail-Adresse betreuungsgeld@zbfs.bayern.de.
Ab wann ist eine Antragstellung sinnvoll?
Stellen Sie den Antrag bitte frühestens einige Wochen, bevor der Elterngeldbezug endet. Wenn Sie Ihren Antrag zu früh stellen, könnten Ihre Angaben zu Beginn des Bezugs nicht mehr aktuell sein. Beispiel: Ihr Kind besucht zwischenzeitlich eine öffentlich geförderte Kinderbetreuung.
Leistungen sind maximal bis zu drei Monate rückwirkend möglich.
Wer hat einen Anspruch?
Eltern, die für ihr ab dem 1. August 2012 geborenes Kind keinen öffentlich geförderten Betreuungsplatz nutzen. Der beantragende Elternteil muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben und mit seinem Kind in einem Haushalt leben.
Muss ich mein Kind selbst betreuen?
Nein, Sie können Ihr Kind auch durch eine andere Person betreuen lassen, zum Beispiel durch eine rein privat finanzierte Kinderkrippe oder Tagespflege.
Woher erfahre ich, ob eine Kinderbetreuung öffentlich gefördert wird?
Informieren Sie sich bei der Einrichtung oder Tagespflege, hilfsweise beim örtlich zuständigen Jugendamt.
Was gilt, wenn ich Betreuungsgeld beziehe, mein Kind dann aber doch eine öffentlich geförderte Kinderbetreuung besucht?
Informieren Sie bitte umgehend das ZBFS. Der Betreuungsgeldbezug endet mit dem Lebensmonat des Kindes, in dem die Kinderbetreuung beginnt. Teilen Sie grundsätzlich alle Änderungen mit, die für das Betreuungsgeld relevant sind.
Wie viel bekomme ich?
Das Betreuungsgeld beträgt pro Kind 100 Euro monatlich ab 1. August 2013, 150 Euro ab 1. August 2014.
Wie lange erhalte ich es?
Der Bezug ist erst möglich, nachdem kein Anspruch auf Elterngeld (zum Beispiel der Partnermonate) mehr bestehen kann. Nach Ausschöpfen der Elterngeld-Monate sind maximal 22 Monate pro Kind, längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats möglich.
Fazit: Eltern, die gleichzeitig sieben Monate Elterngeld bezogen haben, können bereits ab dem achten Lebensmonat des Kindes Betreuungsgeld bekommen. Das ZBFS hat ihnen den vorausgefüllten Antrag bereits zukommen lassen, da sie schon ab dem 1. August 2013 Betreuungsgeld bekommen können.
Eltern, die nacheinander insgesamt 14 Elterngeld-Monate nehmen, können ab dem 15. Lebensmonat des Kindes Betreuungsgeld erhalten, also frühestens ab 1. Oktober 2013.
Kann ich Betreuungsgeld bekommen und trotzdem arbeiten?
Ja. Es spielt keine Rolle, ob oder wie viel Sie arbeiten.
Muss ich es versteuern oder bei der Steuer angeben?
Nein, es wird steuerlich nicht als Einkommen betrachtet und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Auf welche Sozialleistungen wird das Betreuungsgeld angerechnet?
Es wird als Einkommen angerechnet auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag.
Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel nach dem „BAföG“ (Berufsausbildungsförderungsgesetz) oder Wohngeld, wird es grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Weitere Informationen unter www.betreuungsgeld.bayern.de.
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