Informationen des Amtes für Jugend und Familie: Das Betreuungsgeld startet zum 01.08.2013

Zum 01.08.2013 tritt das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes in Kraft.

Das Betreuungsgeld soll eine Anerkennungs- und Unterstützungsleistung für Eltern mit Kleinkindern sein, die ihre vielfältigen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in der Familie oder im privaten Umfeld erfüllen und die keinen mit öffentlichen Mittel geförderten Kinderbetreuungsplatz in Anspruch nehmen wollen.

Voraussetzungen für den Bezug von Betreuungsgeld sind:

  • das Kind ist nach dem 01.08.2012 geboren,
  • Wohnsitz in Deutschland,
  • Zusammenleben mit dem Kind in einem Haushalt,
  • für das Kind wird kein Platz in einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) in Anspruch genommen und
  • die Eltergeldmonate sind ausgeschöpft.

Der Anspruch auf Betreuungsgeld entfällt, wenn eine der o.g. Voraussetzungen wegfällt. Jede Anspruchsveränderung und insbesondere eine Änderung in der Kinderbetreuung (z.B. Besuch einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) ist dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mitzuteilen.

Betreuungsgeld kann grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes bis zum Ende des 36. Lebensmonats gezahlt werden. Der Bezug von Betreuungsgeld für Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren sind, ist daher im Regelfall erst ab 01.10.2013 möglich. Vor dem 15. Lebensmonat kann das Betreuungsgeld nur im Ausnahmefall gezahlt werden, wenn der Bezug von Eltergeld durch beide Eltern schon aufgebraucht ist, wenn z.B. beide Elternteile parallel sieben Monate Elterngeld bezogen haben.

Das Betreuungsgeld beträgt derzeit 100 Euro je Kind und Monat. Ab dem 01. August 2014 steigt der Betrag auf 150 Euro. Es wird für jedes Kind längstens 22 Monate gezahlt und ist einkommensunabhängig. Der Bezug von Betreuungsgeld ist auch neben dem Bezug von Landeserziehungsgeld möglich. Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet.

Zuständig für die Beantragung des Betreuungsgeldes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in 95447 Bayreuth, Hegelstr. 2. Der Antrag auf Betreuungsgeld wird den Eltern, die in Bayern Elterngeld beantragt haben, rechtzeitig und unaufgefordert i.d.R. im 13. Lebensmonat per Post vom ZBFS zugesandt.

Bei Fragen zum Betreuungsgeld steht folgende Beratungsnummer zur Verfügung: Tel.: 0931/ 32090929. Ebenso kann man sich auf der Internetseite www.betreuungsgeld.bayern.de weitere Informationen einholen.