RA Hörnlein informiert: Kostensteigerung bei Gericht und Anwalt
Seit dem 5. Juli 2013 ist es klar: Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz tritt in Kraft, voraussichtlich am 1. August 2013. Dahinter verbirgt sich unter anderem eine (moderate) Anhebung der Anwaltsgebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (die erste seit rund 15 Jahren!) und eine starke Erhöhung der Gerichtskosten. Diese erhöhten Kosten geltend für alle Anwaltsmandate und alle Gerichtsverfahren, die ab dem 1. August 2013 beginnen. Für Mandate und Verfahren, die bis 31. Juli 2012 beginnen, bleibt das bisherige Kostenrecht weiter anwendbar, gleichgültig, wie lange die Verfahren laufen.
Dies bedeutet: Wer ziemlich sicher abschätzen kann, dass er in absehbarer Zeit anwaltliche oder gerichtliche Hilfe braucht, sollte sich überlegen, ob die Aufträge hierfür nicht sofort erteilt werden.
Wer etwa geschieden werden will, muss mit der Scheidung zwar ein Jahr seit der Trennung abwarten. Das gerichtliche Ehescheidungsverfahren kann jedoch in der Regel bereits nach ca. 9 Monaten anhängig gemacht werden, so dass hier ein gewisser Spielraum vorhanden ist.
Oder: Wer Forderungen vor der Verjährung schützen will, muss bis zum Jahresende einen gerichtlichen Vollstreckungstitel beantragen. Hier könnte es sich rechnen, diese Titulierung noch vor dem 1.8. 2013 in Auftrag zu geben.
Übrigens: Wenn die Chance besteht, dass der Gegner (unter Vermittlung einer neutralen Person) die Forderung ganz oder teilweise anerkennt, könnte sich statt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auch die Einschaltung einer Schlichtungsstelle empfehlen. Ein Vergleich, der vor einer Schlichtungsstelle nach § 794 a ZPO geschlossen wird, ist ebenfalls ein Vollstreckungstitel (und unterbricht somit auch die Verjährung). Schlichtungsverfahren sind in der Regel unbürokratischer, kürzer und billiger als im Gerichtsverfahren. Als Schlichtungsstellen anerkannt sind zum Beispiel auch viele Rechtsanwälte („Gütestelle nach Bayerischem Schlichtungsgesetz“), so auch Rechtsanwalt Rolf Hörnlein (Forchheim).
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