Leserbrief: Regeln gelten für alle?
Sehr geehrte Damen und Herren!
Eine auf den ersten Blick kleine, unwesentliche Begebenheit – doch, näher betrachtet, sehr bezeichnend:
Eines Morgens auf dem Regensburger Ring:
Mitten auf dem Radweg (!) steht ein Warnschild. Einige Meter weiter (!) findet sich, auf der Trennlinie zum Gehweg plaziert, Verkehrszeichen 254 (Verbot für Radverkehr), ergänzt durch das Zusatzzeichen „Radfahrer absteigen“. Kurz danach steht noch ein Warnschild im Gehwegbereich. In Gegenrichtung (der Radweg ist, wenngleich unzulässig, als benutzungspflichtiger Zweirichtungsweg angeordnet) das grundsätzlich gleiche Bild – lediglich das erste Warnschild fehlt.
Das Zusatzzeichen „Radfahrer absteigen“ dürfte von Rechts wegen gar nicht angebracht sein: „Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird“ (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO). Das Verbot, mit dem Fahrrad zu fahren, ist bereits durch Zeichen 254 angeordnet.
Dem überwiegenden Teil der Betroffenen dürfte nicht bewußt sein, ob Zeichen 254 für den Radweg oder die gesamte Straße gilt. Zeichen 237 (Radweg) mit dem Zusatzzeichen „Ende“ oder Zeichen 239 (Gehweg) wäre eindeutig (VwV-StVO).
Ist das Radfahren „nur“ auf dem Radweg verboten, wäre es mangels benutzungspflichtigen Radwegs auf der Fahrbahn erlaubt. Nur entfiele dann die Benutzungspflicht bereits von der Stelle an, an welcher der Radweg zuletzt hätte gefahrlos – fahrend ! – verlassen werden können. Und dort, an den Einmündungen der Mußstraße und des Weidendamms, wäre hierauf hinzuweisen gewesen:
„Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer … von der zuständigen Behörde Anordnungen … einholen, … wie sie … Umleitungen kennzeichnen zu haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen“ (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO -, § 45-6).
„Wenn durch Verbote oder Beschränkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist dies in ausreichendem Abstand vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen“ (VwV-StVO).
Das gilt erst recht, sollte das Radfahrverbot für die Straße, also auch die Fahrbahn, gelten. Ein solches Verbot wäre indes unverhältnismäßig: Denn gemäß StVO, §45-9, „dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko … erheblich übersteigt.“ Nach Aussage der Bamberger Stadtverwaltung ist die Fahrbahn des Regensburger Rings bislang nicht als besondere Gefahrenstelle aufgefallen. Und auf Grund der unzumutbaren Qualität des Radwegs, die bereits für mehrere Unfälle verantwortlich zeichnet, wird sie von verhältnismäßig vielen Radler/inne/n benutzt.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt: Neben der mangelnden Qualität (gefährliche Linienführung, Hindernisse im Fahrweg, unzureichender Querschnitt) des Radwegs und dem fehlenden Raum für den Fußverkehr verdeutlicht allein diese Tatsache: Die Anordnung des benutzungspflichtigen Radwegs ist rechtswidrig.
Ob „Verbot für Radverkehr“ (Zeichen 254), „Radweg Ende“ (Zeichen 237 mit Zusatzzeichen) oder Gehweg (Zeichen 239) angeordnet ist: Das Schieben des Fahrrads bleibt erlaubt – und benötigt mehr Raum als das Fahren. Aber:
„Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden“ (StVO, § 25-2). Nun läßt sich bei Einfahrt in den im weiteren Verlauf gesperrten Streckenabschnitt nicht absehen, ob und ggf. in welcher Stärke fußläufiger Verkehr auftritt. Sicher ist nur: Der Weg ist durch die veranlassenden Arbeiten sowie den Slalom erfordernden Schilderwald stark eingeengt. Ein Wechsel auf die Fahrbahn erst zu Beginn der Sperrung wird durch den hohen Bordstein stark erschwert, gar unmöglich gemacht.
Wenn das Fahrrad nun auf der Fahrbahn geschoben werden darf bzw. muß, ergibt sich zwangsläufig die Frage: Warum soll Fahren verboten sein?
„Mit dem … Nationalen Radverkehrsplan hat sich die Bundesregierung die Förderung des Radverkehrs als Bestandteil einer nachhaltigen integrierten Verkehrspolitik zum Ziel gesetzt. Dabei kommt den rechtlichen Rahmenbedingungen maßgebliche Bedeutung zu“ (aus der Begründung der am 1. April 2013 in Kraft getretenen Neufassung der StVO).
Doch wie soll das Ziel erreicht werden, wenn die örtlichen Verkehrsbehörden die „rechtlichen Rahmenbedingungen“ augenscheinlich nicht kennen – oder bewußt gegen sie verstoßen? Ob Unwissen oder Vorsatz: Beides ist in einem Rechtsstaat unhaltbar!
Wie eingangs bereits erwähnt: Diese Begebenheit mag, für sich genommen, eine Petitesse sein. Doch sie charakterisiert die Verkehrspolitik in Bamberg und Umgebung recht anschaulich. Wer unmotorisiert unterwegs ist, stellt in den Augen der Verantwortlichen nur eine vernachlässigbare Randgröße dar. Daß die Stadt Bamberg sich dennoch als fahrradfreundlich bezeichnet, belegt nur, wie schmerzfrei ihre Führung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
Martin-Ott-Straße 8
Gaustadt
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