EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz: Bayreuther Verbraucherrechtler sieht Nachbesserungsbedarf
Bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz in deutsches Recht sieht Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel, Inhaber der Stiftungsprofessur für Verbraucherrecht an der Universität Bayreuth, an einigen Stellen Nachbesserungsbedarf. Dies äußerte er in einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, 17. April 2013, in der neben ihm noch acht weitere Experten ihre Positionen darlegten.
„Dem Bundesjustizministerium ist es gelungen, aus einer Richtlinie von problematischer Qualität einen sehr brauchbaren Regierungsentwurf zu stricken“, so Schmidt-Kessel. Dennoch muss der Gesetzgeber nach Ansicht des Bayreuther Verbraucherrechtlers noch an einigen Stellen nachbessern. „Insbesondere fehlen die in Art. 24 Verbraucherrechte-Richtlinie erforderlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände“, bemängelte Schmidt-Kessel. „Gegen anrüchige Geschäftsmodelle sollte man nicht allein mit oft zu kompliziertem Zivilrecht angehen, sondern auch mit den Mitteln des Wirtschaftsaufsichtsrechts“, fordert der Lehrstuhlinhaber für Verbraucherrecht.
Besonders kritisch sieht Schmidt-Kessel die vorgeschlagenen Modifikationen von § 323 II BGB. „Sie sind überflüssig und führen zu massiven Systemstörungen. Stattdessen sollte eine Liste von Fällen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung in den Allgemeinen Teil für Verbraucherverträge (§§ 312-312c BGB-E) integriert werden“, erklärt Schmidt-Kessel. Abweichend vom Gesetzentwurf der Bundesregierung empfiehlt der Verbraucherrechtsexperte eine sog. Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge zu implementieren. Die Beweissituation des Verbrauchers sei häufig schwierig und müsse dadurch verbessert werden, dass der Unternehmer den Vertragsschluss in der Regel nur durch eine schriftliche und vom Verbraucher akzeptierte Bestätigung nachweisen könne.
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