Ausgleichsabgabe – Zahlungsfrist endet am 31.03.2013

Pressemitteilung des „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ Region Oberfranken und der Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof

Alle Arbeitgeber, die 20 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, müssen mindestens 5 % schwerbehinderte Menschen einstellen. Tun sie dies nicht, so müssen sie ersatzweise eine Ausgleichsabgabe entrichten. Mit diesen Geldern werden neue Arbeitsplätze für Schwerbehinderte geschaffen bzw. die vorhandenen Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen gefördert. In Oberfranken gab es im Jahr 2011 knapp über 2.000 anzeigepflichtige Betriebe. Drei Viertel der Betriebe haben die vorgegebene  Beschäftigungspflicht für schwer-behinderte Menschen teilweise oder vollständig erfüllt bzw. sogar übererfüllt.

Klar ist: Vorrang hat immer die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Das wichtigste Ziel ist die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und das möglichst im allgemeinen Arbeitsmarkt. Nur wenn eine Einstellung nicht möglich ist, muss ersatzweise ein bestimmter Geldbetrag als Ausgleichsabgabe zur Förderung schwerbehinderter Menschen geleistet werden. Die Ausgleichsabgabe soll einen gerechten Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, z. B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen. Dar-über hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Anzeigefrist für Arbeitgeber endet am 31.03.2013!

Die oberfränkischen Betriebe wurden bereits durch die Agentur für Arbeit wegen der Erhebung der Ausgleichsabgabe angeschrieben. Die Berechnung der Abgabe erfolgt dann im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber. Hierfür stehen ein elektronisches Anzeigeverfahren (http://www.rehadat-elan.de) und auch ein entsprechender Vordruck zur Verfügung. Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt durch die Agenturen für Arbeit. Wichtig ist es, den Stichtag 31.03. als Zahlungstermin für die fällige Abgabe des Vorjahres zu beachten. Eine Verlängerung dieses Termins ist nicht möglich.

Für rückständige Beträge wird immer ein Säumniszuschlag von 1% für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit erhoben.

Fragen zur Ausgleichsabgabe beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlich zu-ständigen Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes beim ZBFS.