Leserbrief: "Selbstjustiz auf Grund mangelnder Regelkenntnis"

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Selbstjustiz gegenüber Radfahrer/inne/n anläßlich vermeintlicher Regelverstöße derselben ist leider an der Tagesordnung. Insbesondere die Nichtbenutzung straßenbegleitender Radwege bewegt so manche/n Automobilisten/in, maßregelnd tätig zu werden – einem Tier vergleichbar, das energisch sein Revier verteidigt.

Derartiges Verhalten erfüllt mindestens den Straftatbestand der Nötigung. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und anderes können hinzukommen. Dies gilt auch dann, wenn der/die Radfahrer/in tatsächlich eine Regelwidrigkeit begeht.

Doch ist das immer der Fall?

Seit mehr als 15 Jahren gilt: Straßenbegleitende Radwege sind nur benutzungspflichtig, wenn dies durch ein entsprechendes Verkehrszeichen angeordnet ist. Piktogramme auf der Fahrbahn sind keine Verkehrszeichen, selbst, wenn sie diese darstellen. Ob Radler/innen nicht benutzungspflichtige Radwege oder die parallele Fahrbahn wählen, bleibt ihnen überlassen. Doch diese Regel, obgleich seit über eineinhalb Jahrzehnten gültig, ist Autofahrer/inne/n oft nicht bekannt – augenscheinlich nicht einmal allen Polizeibeamt/inn/en.

Die Radwegbenutzungspflicht darf nur in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden. Elementare Voraussetzung ist, daß „auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko … erheblich übersteigt“ (StVO §45, Abs.9). Technische Regelwerke, so die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) oder die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010), geben Anhaltspunkte. Erforderlich ist aber immer eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Absolut widersinnig wird es, wenn ein schlechter Radweg die Gefahr nicht mindert, sondern – was häufig der Fall ist – noch erhöht oder gar erst herbeiführt.

Denn auch, wenn eine derartige Gefahrenlage nachweislich gegeben ist, darf die Verkehrsbehörde nicht willkürlich handeln. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nennt qualitative Mindestanforderungen, die zwingend einzuhalten sind. Für Neubau und wesentliche Änderung gelten – auch das gibt die VwV-StVO vor – die wesentlich strengeren Kriterien der ERA 2010. Neben Anforderungen an den Radweg selbst sind zudem die Belange des Fußverkehrs zu berücksichtigen.

Nahezu flächendeckend ist jedoch zu beobachten, daß Verkehrsbehörden diese Vorgaben ignorieren. Stadt und Landkreis Bamberg sowie viele der kreisangehörigen Kommunen machen hier keine Ausnahme. Doch der Landkreis ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen und hat sich zur – rechtlich ohnehin gebotenen – Einhaltung der Kriterien verpflichtet. Die Stadt Bamberg war ehrlicher: Die Kommunalpolitik hat das Beitrittsbegehren der Stadtverwaltung einmütig – vom Oberbürgermeister abgesehen – abgelehnt! Die Mehrheit scheute offensichtlich, sich – wenngleich nur verbal – auf Verbesserungen für den Radverkehr festzulegen. Eine Minderheit erkannte die Absicht, sich lediglich ein werbewirksames Aushängeschild verschaffen zu wollen, ohne wirklich im bekundeten Sinn tätig zu werden. Und doch: Die Stadt nennt sich selbst „fahrradfreundlich“. Nerven muß man haben.

Vielfach dürfen Radfahrer/innen schon froh sein, wenn die ihnen aufgezwungenen Radwege und Radfahrstreifen annähernd an die geforderten Mindestmaße heranreichen. Selbst auf wichtigen Hauptverbindungsrouten kann hiervon oft keine Rede sein. Wen wundert, daß die Anordnung der Benutzungspflicht – oft im Interesse der eigenen Sicherheit – ignoriert wird? Doch es kommt noch besser:

Die in der VwV-StVO genannten Mindest- und Regelmaße gelten ausdrücklich nur für einspurige Fahrräder. Mehrspurige Räder und Hängergespanne dürfen, ist der Weg für sie nicht zumutbar, die Benutzungspflicht ganz legal ignorieren. Das überfordert nahezu alle Kraftfahrer/innen – und dem Anschein nach auch viele im Polizeidienst Tätige. Ebenso darf neben Radwegen, die zugeparkt oder mit Hindernissen verstellt bzw. mit Glassplittern oder Schlaglöchern übersät resp. nicht von Schnee und Eis geräumt sind, auf der Fahrbahn geradelt werden – von allen.

Die in der Anlage anonymisiert wiedergegebene Strafanzeige gegen einen rabiaten Autofahrer illustriert recht gut die beklagenswerten Auswüchse: Der Radweg ist für das Hängergespann definitiv zu schmal, war zudem durch ein gut sichtbares Arbeitsfahrzeug blockiert. Dennoch glaubte sich der Kfz-Lenker berufen, einen Beinaheunfall zu provozieren.

In dem in der Anzeige erwähnten früheren Fall erfolgte vergleichbare Nötigung – mit Sachschaden – neben einem nicht benutzungspflichtigen Radweg. Der ermittelnde Polizeibeamte sah seine wichtigste Aufgabe in der Vermessung des Fahrradanhängers. Er hätte zu prüfen, ob die Benutzung des Radwegs möglich gewesen wäre. Den Hinweis, gemäß StVO sei dies irrelevant, beantwortete er: Dies müsse man schon ihm überlassen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens u. a. mit der ausdrücklich erwähnten Glaubwürdigkeit der Autofahrerin – trotz Schilderungen, die auf Grund der Örtlichkeit nicht stimmen konnten. Die Generalstaatsanwaltschaft weigerte sich, dem nachzugehen, und verwies ohne ein einziges Argument der Erwiderung auf den im Detail zerpflückten Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft – wohl wissend, daß der noch verbliebene mühsame, zeitaufwendige und kostenträchtige Klageweg, vielleicht formales Recht schaffend, mitnichten aber Rechtskonformität und Gerechtigkeit garantierend, gescheut wird.

Wen wundert, daß derartiges Behördentun die eingangs geschilderte Selbstjustiz von Autofahrer/inne/n geradezu ermutigt? Wen wundert, daß – sicher nicht der erstrebenswerte Weg – quasi in Selbstverteidigung immer wieder Initiativen von Radfahrer/inne/n, aber analog auch Fußgänger/inne/n (man denke an das massenhaft ungeahndete Falschparken auf Gehwegen) entstehen, die, am offensichtlich aussichtslosen Rechtsweg, am sie im Stich lassenden Rechtsstaat verzweifelnd, neue Ansätze suchen? Denn die etablierten Verbände, vielfach deutlich sachkundiger als ihr Gegenüber, beißen sich seit vielen Jahren die Zähne an der sturen Verweigerungshaltung der Behörden aus.

Ist eine solche Entwicklung seitens Politik, Verkehrs- und Ermittlungsbehörden gewollt?

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
Martin-Ott-Straße 8
96049 Bamberg-Gaustadt

Anhang

Strafanzeige / Strafantrag gegen den Fahrer des Fahrzeugs XX-XX xxwegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erstatte Strafanzeige bzw. stelle Strafantrag gegen den Fahrer des Fahrzeugs XX-XX XX, Pkw der Marke (Marke), (Farbe) lackiert, wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr.

Tathergang:

Gegen (Zeit) befuhr ich am (Wochentag), dem (Datum), mit meinem Fahrrad einschließlich Anhängers die Magazinstraße in Bamberg in Fahrtrichtung Ottokirche. Hinter mir erklang ein erregtes Hupen (mehrere unterschiedlich lange Signale in dichter zeitlicher Folge). Unmittelbar anschließend überholte mich oben bezeichneter Pkw mit wenigen Zentimetern Seitenabstand. Der Fahrer, allein im Wagen sitzend, deutete, wild gestikulierend, auf den rechts neben der Fahrbahn liegenden Radweg. Als der Pkw in voller Länge an mir vorbeigefahren war, zog er scharf nach rechts vor mein Fahrrad und verringerte die Geschwindigkeit deutlich. Ich war zu Notbremsung und Ausweichen genötigt. Der Fahrer setzte seine Gestikulation fort. Als ich versuchte, links neben sein Fahrzeug zu gelangen, um ihn zur Rede zu stellen, gab er Gas und fuhr davon.

Begründung:

Das Verhalten des genannten Pkw-Fahrers erfüllt die genannten Straftatbestände, ohne daß die weiteren Umstände des Vorfalls hierfür relevant wären. Eine irgendwie geartete Provokation meinerseits konnte allein deshalb nicht vorliegen, als ich mit dem hinter mir ablaufenden Verkehr keinerlei weitere Berührungspunkte gehabt hatte.

Dennoch halte ich, nicht zuletzt auf Grund der in einem früheren Fall seitens der Ermittlungsbehörden gezeigten Voreingenommenheit und Parteilichkeit zu Lasten des Fahrradverkehrs, die Darstellung der begleitenden Umstände für erforderlich: Der bezeichnete Radweg weist an der Einmündung des Margaretendamms eine Fahrwegbreite von 1,46 m auf. Sie ist an dieser Stelle mittels Markierung in zwei gegenläufige (angeordnete Benutzungspflicht für beide Richtungen) Fahrspuren von 0,66 m und 0,68 m, getrennt durch eine 12 cm breite Linie, unterteilt. Im späteren Verlauf sinkt die Fahrwegbreite auf Grund eines auf dem Weg plazierten Lichtmastes bis auf 0,87 m insgesamt.

Bereits von der Kreuzung des Straßenzugs Regensburger Ring – Magazinstraße mit dem Margaretendamm aus war deutlich zu erkennen, daß der Radweg zudem durch ein orangefarbenes Arbeitsfahrzeug, gesichert durch eine am Fahrbahnrand aufgestellte, rot-weiß schraffierte Warnbake, blokkiert gewesen war. Der geschilderte Vorfall ereignete sich wenige Meter vor diesem Fahrzeug. Der genannte Radweg entspricht auf Grund seiner Gestaltung nicht einmal den Mindestqualitätskriterien der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Neben weiteren Mängeln beläßt er nicht den zwingend erforderlichen, ausreichenden Raum für den fußläufigen Verkehr. Zudem erlaubt die VwV-StVO für benutzungspflichtige Zweirichtungsradwege keinerlei Ausnahme vom Mindestmaß der lichten Weite (2,00 m, Regelmaß 2,40 m; Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 2010: Regelmaß: 3,00 m, Mindestmaß: 2,50 m) – anders als bei Einrichtungswegen, bei denen die Ausnahme (!) gern und nicht selten ohne Beachtung der einschränkenden Bedingungen als Regel mißbraucht wird. Die Benutzungspflicht ist daher rechtswidrig angeordnet. Dies beläßt dem Radverkehr unverständlicherweise nicht das Recht, sie zu ignorieren. Er ist gezwungen, das bei Benutzung eintretende hohe Unfallrisiko (unübersichtliche Grundstückszufahrten, gefährliche Einmündung, Hindernisse im Fahrweg, riskante Linienführung) in Kauf zu nehmen.

„Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder … wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen“, führt die VwV-StVO aus. Wenn also der Radweg nicht einmal die für einspurige Fahrräder geltenden Maße einhält, ist die Benutzung mit dem knapp 90 cm breiten Anhänger definitiv nicht zuzumuten. Weder Begegnungs- noch Überholverkehr wäre möglich. Vorstehend genannte Engstelle hätte ich ohne verbotene Mitbenutzung des Gehwegs nicht passieren können. Selbst, wenn der Weg nicht durch das Arbeitsfahrzeug blockiert gewesen wäre, hätte die Benutzung der Fahrbahn nicht beanstandet werden dürfen. Unabhängig hiervon, ist das geschilderte Verhalten des Kraftfahrers ohnehin inakzeptabel.

Nicht unerwähnt bleiben sollte die Mitverantwortung der Straßenverkehrsbehörde. Ihre offenkundige Praxis, Radwegbenutzungspflichten ohne Beachtung rechtlicher und fachlicher Vorgaben nach Gutdünken anzuordnen, ermutigt so manchen Möchtegern-Hilfssheriff, so manche verhinderte Hilfspolizistin, eigenmächtig gegen scheinbar unbotmäßige Radler/innen vorzugehen. Daß es hierbei gewaltig an Regelkenntnis mangelt, verwundert weniger – mit Blick auf entsprechende Defizite in Behörden.

Mit freundlichen Grüßen