Leserbrief: Wege für Radler?

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Vor wenigen Wochen veröffentlichte die Stadt Bamberg ihr Faltblatt „Besser Radfahren in Bamberg“:

https://www.stadt.bamberg.de/media/custom/1829_5605_1.PDF?1337778602

Der Tenor der Publikation läßt sich kurz zusammenfassen: „Wenn alle wissen, welche Anordnungen zu befolgen sind, wird alles gut.“ Die idealisierende Bildauswahl stützt diese Intention.

Leider bleiben dabei wichtige Sachverhalte außer acht:

Bauliche Mängel und Unzulänglichkeiten der Verkehrswege verhindern oder erschweren die Befolgung der Anordnungen.

Bauliche Mängel und Unzulänglichkeiten der Verkehrswege verursachen Gefährdungen erheblichen Ausmaßes.

Regelwidriges Verhalten Dritter (Falschparken, feste und mobile Hindernisse, Vorfahrtmißachtung, Nichteinhalten erforderlicher Abstände) verhindert oder erschwert die Befolgung der Anordnungen und verursacht Gefährdungen erheblichen Ausmaßes. Bauliche Gestaltung wie auch Großzügigkeit der Ordnungsbehörden begünstigen solches Fehlverhalten.

Widersprüchliche Forderungen der Verkehrsbehörden (z. B. Kampagne gegen „Geisterradeln“, aber Anordnung desselben auf hochgefährlichen Streckenabschnitten) führen fast zwangsläufig dazu, daß Vorschriften nicht ernstgenommen werden. Die gleiche fatale Wirkung hat die Beteiligung öffentlicher und quasi öffentlicher Betriebe und Behörden (Stadtwerke, Post, Sozialdienste, Polizei, …) am vorstehend geschilderten Fehlverhalten.

Viele Anordnungen (Radwegebenutzungspflicht, Durchfahrverbote) sind schlichtweg rechtswidrig bzw. interpretieren etwaigen Abwägungsspielraum einseitig zu Lasten des Radverkehrs. Teils liegt eine das allgemeine Maß erheblich übersteigende Gefährdung, wie sie die StVO als Rechtfertigung für Beschränkungen zwingend verlangt, gar nicht vor. Teils sind die baulichen Voraussetzungen, welche derartige Beschränkungen selbst bei Vorliegen einer solchen Gefahr erfordern, nicht gegeben.

Die Radwegebenutzungspflicht ist gerade deshalb (seit 1998 – StVO) auf wenige rechtfertigungsbedürftige Ausnahmefälle begrenzt, weil bauliche Radwege hochgradig unfallträchtig sind: im Streckenverlauf zahlreiche Konflikte mit dem Fußverkehr, an Knotenpunkten (Kreuzungen, Einmündungen, Grundstückszufahrten) häufigere Kollisionen mit Kraftfahrzeugen bei teils schwerwiegenderen Verletzungen gegenüber Benutzung der Fahrbahn. Doch noch immer verweigern viele Verkehrsbehörden, die Rechtslage umzusetzen. Nebenbei bemerkt: Die Streichung der generellen Radwegebenutzungspflicht erfolgte unter der Verantwortung des Bundesverkehrsministers Matthias Wissmann und der Bundesumweltministerin Angela Merkel zur Regierungszeit des Bundeskanzlers Helmut Kohl. Keine dieser drei Personen ist jemals in den Verdacht geraten, verkehrspolitisch dem Fahrrad nahe zu stehen und die (vermeintlichen) Interessen des Autoverkehrs hintanzustellen. Anders formuliert: Es waren starke Sachzwänge, die zur Neuausrichtung des Verkehrsrechts führten. Wenn noch heute, fast eineinhalb Jahrzehnte später, Verkehrsbehörden diese Erkenntnisse nicht wahrhaben wollen, ist das mehr als blamabel.

Das beiliegende Faltblatt (PDF) vermittelt einen realistischen Eindruck: Der in Lichtbildern dargestellten Wirklichkeit stehen die rechtlichen und fachlichen Erfordernisse und Vorgaben gegenüber. Eine Quintessenz sei vorab gezogen:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung formuliert, daß Verkehrswege für das Fahrrad „unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsverhältnisse ausreichend“ gestaltet werden müssen. Die weitgehende Orientierung – und ihre häufige Unterschreitung – an den Mindestmaßen dieser Vorschrift, welche ohnehin meist deutlich geringer ausfallen als die anzustrebenden Regelmaße und nach Aussage des Innenministeriums – auch nur bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen – „eine Radwegebenutzungspflicht gegebenenfalls noch vertretbar“ erscheinen lassen, erlaubt nur eine Schlußfolgerung: Viel Fahrradverkehr ist in Bamberg überhaupt nicht gewollt – ungeachtet aller gegenteiligen Lippenbekenntnisse.

Abschließend sei darauf hingewiesen: Das beiliegende Faltblatt befaßt sich weitgehend mit Sonderwegen für das Radfahren. „Die Teilnahme der Radfahrer an der Benutzung der Straße“ aber ist „der straßenverkehrsrechtliche ‚Normalfall’“ (Bayerischer Verwaltungsgerichthof) – und auch da liegt manches in der Wegegestaltung im Argen. Ein attraktives Wegenetz und gar die intelligente Verknüpfung im Umweltverbund (Fuß- und Radverkehr, Bahn und Bus), unverzichtbare Bausteine zukunftsfähiger Mobilität, erscheinen vor diesem Hintergrund schon wie eine Utopie aus anderen Welten.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig