Leserbrief: 4. Bamberger Verkehrsbilderrätsel
Wie hängen Landesgartenschau und Bamberger Verkehrslenkung zusammen?
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister!
Bamberg steckt voller Rätsel, wen sollte das angesichts der langen Stadtgeschichte verwundern? Einige dieser geheimnisumwitterten Ungewißheiten aber sind jüngeren Datums. In der Kommunalverwaltung scheint eine gewisse Neigung zu unklaren Verhältnissen zu bestehen.
Die verkehrslenkende Beschilderung im Bereich der Hauptwachstraße / Kettenbrücke / Kettenbrückstraße reiht sich nahezu nahtlos ein:
Bild 1
Von der Fußgängerzone (Rad- sowie motorisierter Anwohner- und Lieferverkehr) bzw. vom Vorderen Graben (nur Radverkehr) kommend, steht man unmittelbar vor (!) der Einmündung der Kleberstraße vor dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art; … gilt nicht für Handfahrzeuge … Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden“, Straßenverkehrs-Ordnung).
Das Zeichen gilt (?) … naturgemäß bis zur nächsten Einmündung (Kleberstraße). Fahr- und Kraftradfahrer/innen müssen somit für eine Strecke von wenigen Metern absteigen, dann dürfen sie weiterfahren.
Bild 2
Obwohl ab Kleberstraße der Fahrverkehr (einschließlich aus der Kleberstaße kommender Kraftfahrzeuge) in Richtung Kettenbrücke nicht untersagt ist, ist die Hauptwachstraße dennoch ab Heinrichsdamm mit Zeichen 220 gekennzeichnet: „Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren“ (StVO). Hinsichtlich des Zeichens 267 („Verbot der Einfahrt“) verweist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) auf die Regelung zu Zeichen 220: „Das Zeichen … darf weder am Beginn“ (hier also sinngemäß: am Ende) „der Einbahnstraße noch an einer Kreuzung oder Einmündung in ihrem Verlauf fehlen.“
Bild 3
Radfahrer/innen dürfen – im Gegensatz zum Kraftverkehr – in den Heinrichsdamm einfahren.
Bild 4
Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wenn sie von der Kettenbrücke her kommen. Denn hier gilt: vorgeschriebene Fahrtrichtung Geradeaus. Um den Heinrichsdamm legal zu erreichen, müssen Radler/innen entweder kurz absteigen und, bevor sie wieder aufsteigen, das Fahrrad in die richtige Richtung drehen oder in der Hauptwachstraße wenden – dies aber erst auf Höhe Kleberstraße (s.o.: Einbahnregelung ohne Einfahrverbot in Gegenrichtung!).
Bild 5
Auch über die Kettenbrücke ist der Radverkehr vom Einfahrverbot ausgenommen. Gegenüber der Zeit des zuvor über Wochen bestehenden Verbots haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Selbst die Engstelle am anderen Ende der Brücke besteht weiterhin. Offenbar haben die Verkehrsbehörden nach diesbezüglichen Vorhaltungen, wenn auch erst nach einer Schamfrist, eingestehen müssen, daß die Regelungen der StVO sowie der VwV-StVO dieses Verbot nicht zulassen: Denn es „dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs“, zu dem nun einmal auch der Radverkehr zählt, „nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko … erheblich übersteigt“ (StVO).
Bild 6
Doch wie schon in der Hauptwachstraße (s.o.: jeglicher Fahrverkehr darf trotz Ausweisung als Einbahnstraße in Gegenrichtung einfahren!) und auf dem Heinrichsdamm wird niemand hierauf hingewiesen. „Zusatzzeichen 1000-32“ (Fahrradsymbol mit darunter liegenden Pfeilen in beiden Richtungen) „ist an allen Zeichen 220 anzuordnen“, bestimmt die VwV-StVO für solche Fälle. Denn „Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten“ (StVO) – sie sollten über die Freigabe aber auch informiert sein.
Rätselhafte, widersprüchliche und / oder rechtswidrige Beschilderungen sind in Bamberg keine seltene Erscheinung. Man möge verzeihen; gleich die erste Frage des heutigen Rätsels ist abgekupfert – sie wurde in Zusammenhang mit politischen Entscheidungen bereits mehrfach gestellt:
1. Was muß man eigentlich geraucht haben, um derartige Entscheidungen zu treffen resp. Ausführungen zu akzeptieren / dulden?
2. Sieht die Landesgartenschau ausreichend Anbauflächen vor?
3. Liegt in der Bereitstellung / -haltung solcher Flächen der tiefere Sinn der Gartenschau?
„Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr“ (einschließlich Fuß- und Radverkehrs) „auswirken, müssen die Unternehmer … von der zuständigen Behörde Anordnungen … darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr“ (einschließlich Fuß- und Radverkehrs) „, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen“ (StVO).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bönig
Neueste Kommentare